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Die Brückenteilzeit: Gesetz zum Rückkehrrecht in Vollzeit

Arbveitsrechtler Christoph Burgmer im Gespräch mit Ingo Nommsen über Brückenteilzeit

Der Bundestag hat das lange umstrittene Gesetz zum Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit und umgekehrt verabschiedet. Was das für Arbeitnehmer heißt, erklärt Christoph Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Datum:
13.11.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Ab dem 1.1.2019 gilt ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit – die sogenannte Brückenteilzeit tritt in Kraft. Arbeitnehmer können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit – Vollzeit wie Teilzeit – für einen festgelegten Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu maximal fünf Jahren reduzieren. Der Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.

„Als Angestellter können Sie verlangen, dass Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen vorher definierten Zeitraum verringert wird und Sie nachher in Vollzeit weiterarbeiten können“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Burgmer. Hintergrund für die Einführung der Brückenteilzeit ist, dass viele Arbeitnehmer – vor allem Mütter – aufgrund ihrer familiären Situation vorübergehend in Teilzeit arbeiten müssen und nicht wenige unfreiwillig in der Teilzeit stecken bleiben. Das soll sich mit dem neuen Gesetz nun ändern.

Antrag richtig stellen

Voraussetzung für einen Antrag auf Brückenteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate besteht. Der Antrag sollte mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in schriftlicher Form gestellt werden. In dem Schreiben müssen Umfang und Dauer der Brückenteilzeit festgelegt sein. „Der Arbeitgeber muss mit Ihnen den Teilzeitwunsch erörtern, mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Spätestens einen Monat vor Beginn muss er schriftlich eine Entscheidung mitteilen – ansonsten gilt die von ihnen gewünschte Regelung“, erläutert Arbeitsrechtler Burgmer. Brückenteilzeit kann man auch mehrfach beantragen. Allerdings muss zwischen den Anträgen mindestens ein Jahr liegen.

Die Brückenteilzeit kann auch von älteren Arbeitnehmern beantragt werden, die zeitlich begrenzte Teilzeit kann somit auch eine Brücke in die Rente sein. Eine wöchentliche Mindestarbeitszeit ist bei der Brückenteilzeit nicht festgelegt. Das Gehalt sowie der Urlaubsanspruch werden an die reduzierte Stundenzahl angepasst – der Stundenlohn ändert sich nicht. „Auf die Rentenhöhe aber wirkt sich die Verringerung der Stunden natürlich aus“, gibt Burgmer zu bedenken. Wer früher als geplant aus der Brückenteilzeit aussteigen möchte, muss auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen – einen Anspruch hat man nicht darauf.

Gründe für Ablehnung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antrag auf Brückenteilzeit stattzugeben, wenn er weniger als 45 Leute beschäftigt. Er kann die Brückenteilzeit auch aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn zum Beispiel durch die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde. Christoph Burgmer weist darauf hin, dass weitere Ablehnungsgründe im Tarifvertrag festgelegt werden können.

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