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Coronavirus: Reiserechte

Coronavirus: Reiserechte

Angesichts des Coronavirus sind viele Reisefreudige verunsichert, ob sie überhaupt eine Reise antreten oder buchen sollen. Rechtsanwalt Kay P. Rodegra informiert Reisende über ihre Rechte in Zeiten des Coronavirus.

Datum:
04.03.2020
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Wer trägt die Kosten einer Quarantäne im Urlaub?

„Wenn Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, hat der Reiseveranstalter eine sogenannte Beistandspflicht“, sagt Rechtanwalt Kay P. Rodegra. Der Reiseveranstalter muss für die Betreuung vor Ort sorgen und auch die Kosten übernehmen. Wenn die Rückreise mit zum Vertrag gehört, kümmert sich der Veranstalter auch um die verspätete Rückreise und trägt die Kosten. Bei einer Individualreise kann es allerdings durchaus schwieriger werden. Hier kann der Hotelier möglicherweise verlangen, dass der Urlauber zumindest die Verpflegung selbst übernimmt. „Da gilt das Recht des jeweiligen Landes“, so Kay P. Rodegra.

Wer auf Reisen ist und im Hotel über seinen geplanten Urlaub hinaus unter Quarantäne gestellt wird, müsse aus arbeitnehmerrechtlicher Sicht mit keinen Konsequenzen rechnen, so Kay P. Rodegra. Wichtig sei es aber, den Chef sofort über die Lage zu informieren. So gelte man als „entschuldigt“ und ist von der Arbeit freigestellt. Für einen kurzen Zeitraum bekommt man auch sein Gehalt weiter, es sei denn, dass diese Regelung durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. „Wenn Arbeitnehmer in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, bekommen sie eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen“, ergänzt Kay P. Rodegra.

Wann besteht das Recht auf eine Reisekostenerstattung?

Wer einfach nur aus eigener Sorge vor einer Ansteckung vom Reisevertrag zurücktreten möchte, muss für die Stornokosten selbst aufkommen. Hier greift keine Rücktrittskostenversicherung. Ein kostenfreier Rücktritt ist nur dann möglich, wenn es am Reiseziel zu erheblichen Beeinträchtigungen oder einer konkreten Gefahr kommt und im besten Fall das Auswärtige Amt oder die World Health Organisation (WHO) eine Reisewarnung ausspricht. „Ein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt besteht auch dann, wenn das Hotel in einem abgeriegelten Gebiet liegt und man gar nicht hinkommen kann“, so Kay P. Rodegra. Wer allerdings seinen Flug individuell gebucht hat und der wie geplant stattfindet, muss den bezahlen – selbst dann, wenn das Hotel im Zielgebiet nicht erreicht werden kann.

Sagt ein Reiseveranstalter die Reise ab, so muss er innerhalb von 14 Tagen den vollen Reisepreis zurückerstatten. Allerdings darf der Veranstalter die Reise nur absagen, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. „Hat er nur aus wirtschaftlichen Gründen die Reise abgesagt, so kann der Kunde Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern“, erklärt Kay P. Rodegra. Bietet der Reiseveranstalter eine andere Reise an, so muss der Kunde dies nicht akzeptieren.

Wozu sind Arbeitgeber verpflichtet?

Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Dienstreisen müssen sie unter Umständen absagen. In die Urlaubsgestaltung darf der Arbeitgeber allerdings nicht eingreifen, es sei denn, es besteht für das Gebiet eine Reisewarnung.

Sollte ich jetzt überhaupt eine Reise buchen?

Auch zu Zeiten des Coronavirus kann man weiterhin eine Reise buchen. Rechtlich besser abgesichert ist man dabei bei Pauschalreisen. „Für Neubuchungen ändern einige Veranstalter zugunsten der Kunden sogar ihre Stornobedingungen“, so Kay P. Rodegra.

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