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Wenn aus freundschaftlicher Hilfe Schaden entsteht

Wann greift die Haftpflicht?

Nachbarschaftshilfe

Was passiert, wenn aus einem Freundschaftsdienst ein Schadensfall wird? Wann haftet die Versicherung und was sollte man bedenken? Philipp Opfermann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klärt auf.

Datum:
22.08.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Nicht selten nimmt man freundschaftliche Hilfe in Anspruch – zum Beispiel gießen die Nachbarn die Blumen und kümmern sich um die Post, während man im Urlaub ist. Das ist praktisch und grundsätzlich unkompliziert, bis etwas schief geht. Wer übernimmt die Kosten, wenn beim Fische füttern das Aquarium ruiniert wird oder beim Blumen gießen die teure Vase herunterfällt?

„Grundsätzlich haftet jeder für sein Handeln. Schade ich also einem Dritten, bin ich diesem zum Ersatz seines Schades verpflichtet“, erklärt Philipp Opfermann, Experte von der Verbraucherzentrale. „Es gibt aber auch Ausnahmen – wie den sogenannten Haftungsausschluss. Unter Umständen wird bei Gefälligkeitshandlungen von einem stillschweigenden Haftungsschluss ausgegangen. Das bedeutet, dass der Helfer für einen Schaden nicht haftet, sofern er diesen nur leicht fahrlässig verursacht hat“, erklärt Opfermann. Der hilfsbereite Nachbar soll also nicht in die Haftung genommen werden, wenn ihm ein Missgeschick passiert.

Grobe Fahrlässigkeit

Anders ist es, wenn man von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Ab wann das der Fall ist, ist schwierig festzulegen, da die Grenzen fließend sind. „Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde. Streife ich zum Beispiel im Vorbeigehen eine Vase, die dann zu Bruch geht, dürfte das als leicht fahrlässig eingestuft werden“, schätzt der Experte.

Wann übernimmt die Haftpflicht?

„Grundsätzlich sind in der Privat-Haftpflichtversicherung sowohl die leichte als auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert“, so Opfermann. „Geht man aber bei der Nachbarschaftshilfe von einem stillschweigenden Haftungsschluss aus, besteht keine Haftung – und der Versicherer müsste nicht leisten. Man kann Gefälligkeitshandlungen aber explizit mitversichern, dann zahlt der Versicherer auch in diesen Fällen.“

Neben den Gefälligkeitshandlungen sollte man daran denken, auch Kinder und demenzkranke Angehörige in die Haftpflicht einzuschließen. Mietern empfiehlt Opfermann Mietsachschäden und Wohnungsschlüssel mitzuversichern. Sinnvoll sei auch eine Forderungsausfalldeckung – die springt ein, wenn man selbst geschädigt wird, beim Schädiger aber nichts zu holen ist. Immer wichtig ist es, über eine ausreichende Versicherungssumme zu verfügen – Opfermann veranschlagt zehn Millionen.

Hilfe vertraglich absichern

Theoretisch kann man, um auf Nummer sicher zu gehen, vor dem Urlaub mit seinem Helfer über die geplante Hilfe sprechen und das somit vertraglich regeln. Praktisch wirkt es jedoch  wahrscheinlich eher abschreckend, über Schäden, Haftung und Schadensersatz zu sprechen.

Wenn Freunde und Nachbarn sich gegenseitig unter die Arme greifen, ist das grundsätzlich kein Problem. „Nur wenn die Hilfe professionellen Charakter bekommt – spätestens wenn Geld fließt – bewegt sie sich in Richtung Schwarzarbeit“, warnt Opfermann. Blumen gießen und Fische füttern ist aber erlaubte Nachbarschaftshilfe – da kann man unbesorgt helfen.

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