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Verhandlung vor dem Schiedsgericht

Schiedspersonen helfen, einfache und schnelle Lösungen zu finden

Eine Beleidigung über den Gartenzaun, ein zerkratztes Auto, Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung – diese Fälle müssen nicht vor Gericht enden. Oft reicht auch schon ein Schlichtungsverfahren. „Volle Kanne“ erklärt, wie es abläuft.

Datum:
30.01.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Schlichtungsverfahren behandeln neben nachbarschaftlichen Problemen vor allem Fälle von leichter Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung sowie Verletzung des Briefgeheimnisses - also Fälle, in denen kein öffentliches Interesse besteht und somit keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgen. Ziel ist es vielmehr, mit Hilfe der Schiedsperson eine eigene Lösung zu finden.

Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Eine Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Dies bedeutet nicht, dass es keine Pausen gibt oder doch eine Vertagung auf einen anderen Termin möglich ist.

In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der "Streitsache" beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beiderseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten. Es gibt keinen Schiedsspruch und keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.

Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll. Ein möglicherweise geschlossener Vergleich ist wie ein Urteil 30 Jahre lang vollstreckbar. Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und das Ergebnis hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Anwaltlicher Beistand, Kosten und zeitlicher Rahmen

Grundsätzlich ist es zwar gestattet, bei einem Streitschlichtungsverfahren einen Anwalt mitzubringen, üblich ist dies aber nicht. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich oder ohne Vergleich) und der Höhe der notwendigen Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellurkunde bedeutet hohe Auslagen) ab. In aller Regel belaufen sich die Kosten auf insgesamt bis etwa 50 Euro, selten darüber. Ihr zuständiges Schiedsamt kann Ihnen Auskunft über die in den Bundesländern unterschiedliche Höhe der Gebühren geben. Auf jeden Fall ist das Schlichtungsverfahren wesentlich günstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung, die mindestens um den Kostenfaktor 10 für nur eine Instanz teurer ist.

Wenn der Vorschuss eingegangen ist, von dem das Schiedsamt/die Schiedsstelle das Tätigwerden grundsätzlich abhängig machen soll, beraumt die Schiedsperson nach Abstimmung mit den Parteien einen Schlichtungstermin an. Dabei ist eine Ladungsfrist (Zeit zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung) von in der Regel zwei Wochen (mindestens) einzuhalten. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Angelegenheit verkürzt werden.

Leider noch nicht bundesweit

Schiedsfrauen beziehungsweise Schiedsmänner sind die mit der außergerichtlichen Streitschlichtung in bestimmten Streitigkeiten betrauten Personen. In Sachsen heißen sie "Friedensrichterin" oder "Friedensrichter". Der gemeinsame Oberbegriff ist "Schiedsperson".

In den neuen Bundesländern werden die Schiedspersonen in "Schiedsstellen" tätig, in den alten Bundesländern in "Schiedsämtern". In den Ländern Hamburg und Bremen sowie Baden-Württemberg und Bayern gibt es diese Institution leider nicht.

Wie wird man Schiedsperson?

Schiedsperson ist ein Ehrenamt. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein, das heißt sie darf zum Beispiel nicht vorbestraft sein oder unter Betreuung stehen. Außerdem sollte die Schiedsperson – je nach Bundesland - das 25. beziehungsweise das 30. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 beziehungsweise 75 Jahre alt sein und zudem in dem Bezirk des Schiedsamtes/der Schiedsstelle wohnen. Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Landesgesetzen etwas unterschiedlich geregelt.

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