Urteil in Oldenburg:Testament auf Kneipenblock ist gültig
Selbst eine einfache Zettelnotiz, aufbewahrt hinter dem Tresen einer Kneipe, kann als letzter Wille gewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Ein Gastwirt bewahrt hinter seinem Tresen eine einfache Notiz auf. Darauf steht, dass er seiner Partnerin "alles" vermacht. (Archivfoto)
Quelle: dpa
Auch ein einzelner Satz auf einem Notizblock kann ein gültiges Testament sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg in
Niedersachsen. Verhandelt wurde ein Rechtsstreit um einen verstorbenen Gastwirt aus dem Kreis Ammerland - der hatte hinter dem Tresen seiner Kneipe einen entsprechenden Zettel aufbewahrt.
Darauf hatte er den Spitznamen seiner Partnerin geschrieben, verbunden mit dem Zusatz, diese bekomme "alles". Ergänzt war der kurze Satz nur mit Datum und seiner Unterschrift. (Aktenzeichen 3 W 96/23)
Amtsgericht hielt Notiz nicht für angemessen
Nach Gerichtsangaben fand die Lebensgefährtin des Mannes den Zettel nach dessen Tod in dem Lokal und
beantragte einen Erbschein beim Amtsgericht Westerstede. Dieses verweigerte die Anerkennung. Es sei nicht sicher feststellbar, dass auf dem Notizblock ein Testament errichtet werden sollte.
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Dagegen ging die Frau vor dem OLG vor - und bekam dort Recht. Der auf
Erbrecht spezialisierte Senat des Oldenburger Gerichts war nach eingehender Rekonstruktion des Falls davon überzeugt, dass der Verstorbene mit dem auf einem sogenannten Kneipen- oder Kellnerblock notierten Satz ein Testament zugunsten seiner Partnerin hinterlassen hatte.
OLG: "Ungewöhnliche Unterlage" kein Grund für Ungültigkeit
Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass es "eine Eigenart" des Gastwirts gewesen sei, für ihn wichtige Dokumente hinter seinem Tresen aufzubewahren. Aufgrund von Zeugenaussagen hegten die Richterinnen und Richter auch keinen Zweifel daran, dass der Gastronom seinen Nachlass durch handschriftliche Notiz hatte regeln wollen. Außerdem waren sie überzeugt, dass mit dem genannten Spitznamen dessen Lebensgefährtin gemeint war und die Unterschrift echt war.
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Dass sich der letzte Wille des Mannes "auf einer ungewöhnlichen Unterlage" befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter einer Theke gelagert worden sei, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen, betonte das OLG. Die Lebensgefährtin stehe als rechtmäßige Erbin fest.
Quelle: AFP