Eigene Kündigung: Was Arbeitnehmer beachten sollten

    Rechtliches zum Arbeitsvertrag:Kündigung: Was Arbeitnehmer beachten sollten

    von Birgit Franke
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    Welchen Grund es auch gibt: Einen unbefristeten Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer jederzeit selbst kündigen. Was bei Kündigungsschreiben und Kündigungsfrist zu beachten ist.

    Ein hell erleuchtetes Bürogebäude, Symbolbild; 12.02.2021; Frankfurt am Main
    Wenn man kündigt, hat man einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
    Quelle: dpa

    Auch wenn man im Streit dem Chef gegenüber sagt: "Ich kündige" - für eine wirksame Kündigung reicht das nicht aus. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden.
    Das Schreiben muss der Arbeitgeber erhalten. Dafür können Sie den Brief entweder persönlich beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung abgeben oder als Einschreiben verschicken. Das Risiko, dass der Brief tatsächlich auch ankommt, tragen aber Sie. Am besten lässt man sich daher den Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber bestätigen.
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    Welche Kündigungsfristen gibt es?

    Als Arbeitnehmer kann man fristlos kündigen oder ordentlich, sprich mit einer Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung ist z. B. möglich, wenn der Arbeitgeber wiederholt das Gehalt nicht zahlt, Sie diskriminiert, gemobbt oder sexuell belästigt werden, das Unternehmen den Arbeitsschutz missachtet oder der Chef von Ihnen verlangt, dass Sie eine Straftat begehen.
    Der Arbeitnehmer kann dann umgehend das Unternehmen verlassen. Die fristlose Kündigung muss allerdings innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Grund für diese eingetreten ist oder Sie davon Kenntnis erlangen.
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    In Frankreich gab es im vergangenen Jahr eine regelrechte Kündigungswelle:
    Für die normale Kündigung mit Frist braucht man als Arbeitnehmer - im Gegensatz zum Arbeitgeber - keinen Grund.
    Die Kündigungsfrist bei der Eigenkündigung ist immer gleich lang: Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Beispiel: Wollen Sie zum 31. Juli das Unternehmen verlassen, muss die Kündigung spätestens am 2. Juli beim Unternehmen eingehen. Im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sind allerdings oft längere Fristen vereinbart.

    In fast jedem Arbeitsvertrag findet sich eine Regelung, wonach die längeren Fristen für die Kündigung des Arbeitgebers auch für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers gelten.

    Prof. Michael Fuhlrott, Hochschule Fresenius

    In der Probezeit hingegen ist die Frist kürzer: Sie beträgt zwei Wochen und das Beschäftigungsverhältnis kann an jedem beliebigen Tag enden. Diese kurze Frist der Probezeitkündigung muss allerdings ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.
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    Vor der schriftlichen Kündigung mit dem Chef sprechen

    Bevor Sie das Kündigungsschreiben einreichen, sollten Sie ihren Arbeitgeber über die Kündigung informieren. Häufig ist es ratsam, dem Chef die Gründe zu nennen, damit er Ihren Schritt nachvollziehen kann. Der Chef hat so auch die Möglichkeit nachzufragen. In dem Gespräch sollten offene Fragen geklärt werden. Machen Sie Ihrem Chef klar, dass Sie im Unternehmen viel gelernt haben, nun aber neue Herausforderungen suchen.

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    FAQ

    Anspruch auf Arbeitszeugnis

    Wenn Sie kündigen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Fragen Sie am besten gleich beim Kündigungsgespräch danach. So können Arbeitnehmer das Zeugnis frühzeitig für eine Bewerbung bei anderen Arbeitgebern nutzen. Zur Beschleunigung kann es auch sinnvoll sein, wenn Sie dem Arbeitgeber anbieten, einen Entwurf für das Zeugnis zu liefern.
    Haben Sie ein neues Arbeitsangebot erhalten, macht es Sinn, den neuen Vertrag gleich zu unterschreiben. Das dürfen Sie auch. Nur müssen Arbeitnehmer dafür sorgen, dass sich die Arbeitszeit nicht überlappt. Denn Arbeitnehmer müssen bis zum Fristablauf im alten Betrieb weiterarbeiten. Sonst macht man sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Chef.

    Bekommt man Arbeitslosengeld, wenn man selbst kündigt?

    Wenn man selbst kündigt, müssen Arbeitnehmer mit einer dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen. Das kann auch bei Aufhebungsverträgen drohen.
    Davon gebe es allerdings Ausnahmen, erklärt Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius. Habe der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für seine Kündigung, werde auch bei einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld gezahlt.

    Bestätigt etwa der Hausarzt vor Ausspruch der Kündigung, dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, weiter im Unternehmen zu arbeiten, verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine Sperrfrist.

    Prof. Michael Fuhlrott, Hochschule Fresenius

    Oder man kann nachweisen, dass man eine feste Zusage für eine neue Stelle hatte, die sich kurzfristig zerschlagen hat.
    Ganz wichtig: Unabhängig davon, ob die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt oder nicht, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, muss die Meldung spätestens drei Tage nach Einreichen der Kündigung erfolgen. Das ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Andernfalls bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.
    Birgit Franke ist Redakteurin der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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