Als Werkstudent oder mit Minijob? Geld verdienen im Studium

    Regelungen bei Studentenjobs:Neben dem Studium arbeiten: Was wichtig ist

    von Nicole Wehr
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    Ob als Werkstudent, mit Minijob oder Semesterferienjob: Viele Studierende verdienen neben der Uni etwas Geld dazu. Was in Bezug auf Einkommen, Bafög, Versicherung und Steuern gilt.

    Eine weibliche Barista mit zwei Bechern Coffee to go.
    Neben dem Studium arbeiten viele Studierende und verdienen sich per Nebenjob etwas Geld dazu. Dabei gilt es einiges zu beachten.
    Quelle: imago/Panthermedia

    Knapp zwei Drittel (63 Prozent) der Studierenden in Deutschland haben einen Nebenjob. Dafür bringen sie pro Woche im Schnitt 15 Stunden auf, wie die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW) aus dem Jahr 2021 zeigt.

    Ein Drittel der jobbenden Studierenden geht klassischen Nebenjobs nach wie Kellnern oder Lager einräumen.

    Matthias Anbuhl, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Studierendenwerks

    Die Vereinbarkeit von Studium und Nebenjob kann herausfordernd sein. "Gerade in Prüfungszeiten oder während der Abschlussphase kann das zur Belastung werden", warnt Matthias Anbuhl, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Studierendenwerks (DSW).
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    Einer der häufigsten Fehler sei zeitlich ausuferndes, exzessives Jobben, "weil das zulasten des Studiums geht und im Extremfall den Studienabschluss gefährden kann." Idealerweise sollte der Nebenjob einen direkten Bezug zum eigenen Studienfach haben, rät Anbuhl. Ein Fünftel sei immerhin als studentische Hilfskraft an der Hochschule tätig, so Anbuhl.

    Studentenjobs: Die häufigsten Beschäftigungsformen

    Für Studierende kommen verschiedene Jobmodelle für ihren Teilzeitjob infrage. In den meisten Fällen handelt es sich um eine der folgenden Beschäftigungsformen.
    Minijob:
    • Wird auch geringfügig entlohnte Beschäftigung genannt.
    • Maximal 556 Euro Verdienst pro Monat sind möglich (Achtung: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden anteilig hinzugerechnet).
    • Liegt der Verdienst über 556 Euro und unter 2.000 Euro im Monat, handelt es sich um einen Midijob.
    Werkstudierende:
    • Mehr als 556 Euro Verdienst pro Monat sind möglich.
    • Maximal 20 Stunden pro Woche sind erlaubt (in der vorlesungsfreien Zeit sind mehr Stunden möglich).
    • Beschäftigung ist nicht möglich während Urlaubssemester, Forschungsstudium, dualem Studium.
    Kurzfristige Beschäftigung:
    • Maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr sind möglich.
    • Die Dauer muss im Voraus vertraglich festgelegt oder nach Art der Arbeit begrenzt sein (etwa ein Messejob).
    • Die Höhe des Einkommens ist irrelevant.
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    Studentenjobs und die Krankenversicherung

    Grundsätzlich gilt: Bevor sie einen Arbeitsvertrag abschließen, sollten sich Studierende für rechtsverbindliche Auskünfte immer bei ihrer Krankenkasse erkundigen, rät Matthias Anbuhl vom DSW. Im dualen Studium etwa gelten Sonderregeln. Auch die Rentenversicherung bietet eine kostenlose telefonische Beratung an.

    Wer sich an der Uni immatrikuliert, muss gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Gesetzliche Krankenkassen bieten einen Studierendentarif an. Dieser gilt bis zu dem Semester, in dem man 30 Jahre alt wird. Danach muss man sich freiwillig versichern. Bis zum Alter von 24 Jahren sind Studierende über ihre Familie gesetzlich krankenversichert, solange ihr monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 535 Euro (beim Minijob: 556 Euro) ist. Private Kassen haben eigene Regeln. Die Familienversicherung kann etwa wegen eines Wehr- oder Freiwilligendiensts bis zu einem Jahr verlängert werden.

    Diese Rechte gelten für Studierende beim Arbeiten

    Studierende haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmenden. Dazu zählen Ansprüche auf:
    • einen schriftlichen Arbeitsvertrag,
    • sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
    • gesetzlichen Mindestlohn (Ausnahme: Pflichtpraktika oder Praktika, die bis zu drei Monate dauern),
    • bezahlten anteiligen Urlaub,
    • Einhaltung der Kündigungsfristen.
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    Studierende, die Bafög erhalten, dürfen im Bewilligungszeitraum (zwölf Monate) insgesamt bis zu 6.672 Euro verdienen, ohne dass das monatliche Bafög gekürzt wird. Die Höhe des monatlichen Einkommens ist flexibel. Wichtig ist, die monatliche Gehaltsabrechnung, auf der geleistete Arbeitsstunden, Sozialabgaben, Urlaubs- und Krankheitstage angegeben sind, zu prüfen und als Nachweis aufzubewahren.

    Sozialberatungsstellen der Studierendenwerke helfen bei Fragen in Bezug auf die gesetzlichen Regeln zum Jobben, Verdienstgrenzen oder Auswirkungen auf Bafög, Versicherungsbeiträge und Steuern weiter.

    Studium und Steuererklärung

    In der Regel werden Studierenden - wie anderen Arbeitnehmern auch - automatisch Steuern vom Arbeitslohn abgezogen. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen.
    Jennifer Lee abgebildet mit Geldscheinen und Büromaterial
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    "Liegt das Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro für das Jahr 2025, empfiehlt es sich, eine Steuererklärung abzugeben, um die einbehaltenen Steuern erstattet zu bekommen", sagt Meik Eichholz, Steuerabteilungsleiter der Bundessteuerberaterkammer. Auch bei höherem Einkommen kann das der Fall sein, weil etwa Studienkosten als Sonderausgaben (im Erststudium bis zu 6.000 Euro im Jahr) oder als Werbungskosten (im Zweitstudium auch als Verlustvortrag, wenn höher als steuerpflichtige Einkünfte) geltend gemacht werden können.
    Pflicht ist die Steuererklärung hingegen, wenn "Studierende mehrere Jobs hatten oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen wurden", erklärt Eichholz. Dies gilt auch für Studierende, die selbstständig arbeiten.

    Studierende können auch zwei Minijobs parallel ausüben. Verdienen sie in beiden Jobs zusammen mehr als 556 Euro im Monat, entstehen allerdings sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungen, informiert das DSW. Studierende können auch zwei Werkstudentenjobs parallel ausüben. Die wöchentlichen Arbeitsstunden beider Jobs werden ebenfalls zusammengerechnet und dürfen in der Summe 20 Wochenstunden nicht übersteigen. Neben einer kurzfristigen Beschäftigung ist zusätzlich ein Minijob möglich - hier werden die beiden Gehälter nicht zusammengerechnet.

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    Bundesverfassungsgericht
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