Eingabe/Programmbeschwerde:FAQ Programmbeschwerdeverfahren
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur förmlichen Programmbeschwerde an den ZDF-Fernsehrat.
Programmbeschwerde kann jeder/jede einlegen, der/die in bestimmten ZDF-Programmangeboten einen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Programmgrundsätze geltend machen will.
Eingaben, die die Voraussetzungen der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 3 der ZDF-Satzung) erfüllen, werden vom Fernsehrat in einem förmlichen, mehrstufigen Beschwerdeverfahren verantwortet. Den Ablauf des förmlichen Beschwerdeverfahrens nach § 25 Abs. 3 der ZDF-Satzung können Sie hier einsehen. Daneben ist es auch möglich, sich mit einer Beschwerde direkt an den Intendanten des ZDF zu wenden (§ 25 Abs. 1 ZDF-Satzung); in diesem Fall ist der Fernsehrat nicht beteiligt.
Nach der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 3 ZDF-Satzung) setzt die Einleitung der Beschwerdeverfahrens kumulativ voraus, dass
1. der Absender der Beschwerde sich klar identifiziert (Vor- und Nachname, Postanschrift).
2. die Beschwerden über das elektronische Beschwerdeformular des Fernsehrates oder postalisch übermittelt wurden (Textform). Das Formular ist wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
3. eine Bescheidung der Programmbeschwerde auf elektronischem Weg über die Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse unmittelbar an den/die Beschwerdeführer/in möglich ist. Eine elektronische Einlegung von Beschwerden über No-Reply-Adressen ist nicht zulässig.
4. die Beschwerde einen Bezug zu einem bestimmten Bestandteil einer konkreten Sendung (mit Sendungstitel und -datum) oder eines konkreten Telemedienangebots (mit Internetadresse) enthält.
5. eine bereits ausgestrahlte Sendung bzw. ein bereits veröffentlichtes Angebot betroffen ist.
6. ein Verstoß gegen konkrete, für das ZDF geltende Programmgrundsätze direkt oder indirekt vorgetragen wird und der vorgetragene Verstoß begründet wird.
7. die Beschwerde nicht gegen die Verhaltensregeln für eine respektvolle und angemessene Kommunikation (Netiquette) verstößt, insbesondere keinen Straftatbestand erfüllt bzw. keinen beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Charakter hat.
8. der gerügte Verstoß einer bestimmten Sendung oder eines Angebots nicht bereits wesensgleich mit dem Gegenstand einer früheren Beschwerde zu ebendieser Sendung oder ebendiesem Angebot war, die der Fernsehrat zurückgewiesen hat.
9. nicht erkennbar missbräuchlich das Instrument der Programmbeschwerde zur Verfolgung anderer Zwecke als der Feststellung der Verletzung von Programmgrundsätzen eingesetzt wird.
Allgemeine Geschmacksfragen, die Auswahl von bestimmten Themen für bestimmte Formate, generelle Kritik ohne konkreten Sendungsbezug, allgemeine Kritik an Personen.
Nach der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 6) stehen dem Fernsehrat folgende Beschlussmöglichkeiten zur Verfügung:
a) Feststellung eines Verstoßes gegen für das ZDF geltende Programmgrundsätze (Stattgabe der Beschwerde).
b) Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
c) Erklärung der Beschwerde als erledigt, da dem berechtigten Anliegen der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers durch die Intendantin/den Intendanten abgeholfen wurde.
Sobald sich eine Eingabe für das förmliche Beschwerdeverfahren qualifiziert, wird diese dem Fernsehrat bereitgestellt.
Erfolgt die Stellungnahme der Intendantin/des Intendanten gegenüber der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer, wird diese Antwort dem Ausgangsschreiben beigefügt, sodass der Fernsehrat diese einsehen kann.
Wünscht die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer nach der Beantwortung durch die Intendantin/den Intendanten die Befassung des Fernsehrates, wird ein Beschwerdevorgang aus dem Eingangsschreiben, der Antwort der Intendantin/des Intendanten sowie dem Befassungswunsch zusammengestellt. Dieser wird zusätzlich als Beratungsunterlage dem Beschwerdeausschuss und sodann dem gesamten Fernsehrat übermittelt.
Zusätzlich informiert die/der Vorsitzende des Fernsehrates in den Plenumssitzungen nach der Beschwerdeordnung (§ 25 Absatz 9 ZDF-Satzung) über die Eingaben, die an den Fernsehrat im Berichtszeitraum eingegangen sind. Dieser Beschwerdebericht wird zu der betreffenden Sitzung auf den Unternehmensseiten veröffentlicht.
Auch alle anderen Eingaben, die sich nicht für das förmliche Beschwerdeverfahren qualifiziert haben, werden dem Fernsehrat zur Kenntnisnahme bereitgestellt.
Das Verfahren zur Behandlung von förmlichen Programmbeschwerden (§ 25 Abs. 2 ff. der ZDF-Satzung) wird in drei Stufen unterteilt. Diese laufen wie folgt ab:
1. Stufe
- Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer reicht eine Eingabe ein
- Die/der Vorsitzende des Fernsehrates eröffnet das Beschwerdeverfahren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab hier beginnt die einmonatige Soll-Frist zur Beantwortung.
- Die Intendantin/der Intendant übermittelt seine Stellungnahme an die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer.
Die erste Stufe ist abgeschlossen.
Das Verfahren ist beendet, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer sich nicht mehr innerhalb eines Monats meldet.
2. Stufe
- Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer ist mit der Stellungnahme des Intendanten nicht einverstanden und wünscht die Befassung des Fernsehrates.
- Die/der Vorsitzende des Fernsehrates teilt der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer mit, dass die Programmbeschwerde im zuständigen Programmausschuss vorberaten und ggf. danach im Fernsehratsplenum abschließend beraten wird.
- Der Beschwerdeausschuss berät über die Programmbeschwerde und teilt dem Fernsehrat eine Beschlussempfehlung mit.
- Entscheidet der Ausschuss einstimmig, dass die Beschwerde keinen Anlass zur Beanstandung gibt, unterrichtet die/der Vorsitzende des Fernsehrates die/den Beschwerdeführer/in in Form einer begründeten Stellungnahme abschließend über dieses Ergebnis. In diesem Fall endet das Verfahren hier.
Die zweite Stufe ist abgeschlossen.
3. Stufe
- Das Plenum des Fernsehrates berät über die Programmbeschwerde in seiner öffentlichen Sitzung.
- Der/die Beschwerdeführer/in ist nach erfolgter Behandlung seiner/ihrer Beschwerde durch den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss bzw. den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer ist eine kurz gefasste Begründung zu übermitteln, die der Beschlussfassung zugrunde liegt.
Die dritte Stufe ist abgeschlossen.
Das förmliche Beschwerdeverfahren nach der Beschwerdeordnung ist damit beendet.
Bei Eingaben, die nach § 25 Abs. 1 ZDF-Satzung an den Intendanten gerichtet werden und in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten/von der Intendantin innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.
Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzende/n gerichtet, durchlaufen sie das in § 25 Abs. 2 ff. ZDF-Satzung geregelte Verfahren.
Wenn sich eine Eingabe für das förmliche Beschwerdeverfahren qualifiziert (d. h. die Voraussetzungen für eine Programmbeschwerde beim Fernsehrat vorliegen), beauftragt die/der Fernsehratsvorsitzende die Intendantin/den Intendanten mit einer Stellungnahme.
Nach der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 4 ZDF-Satzung) soll die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten/die Intendantin innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten/bei der Intendantin erfolgen.
Der Fernsehrat befasst sich mit förmlichen Programmbeschwerden, die das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 2 ff. der ZDF-Satzung durchlaufen.
Die Eingaben werden dem Fernsehrat bei der Eröffnung des Verfahrens bereitgestellt.
Der Fernsehrat befasst sich mit einer förmlichen Programmbeschwerde, wenn diese die ersten beiden Stufen des Beschwerdeverfahrens durchlaufen hat und die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer nach Vorliegen der Stellungnahme der Intendantin/des Intendanten die Befassung wünscht, weil er mit der Antwort nicht zufrieden ist.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Ausschuss einstimmig entscheidet, dass die Beschwerde keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Dann unterrichtet die/der Vorsitzende des Fernsehrates die/den Beschwerdeführer/in in Form einer begründeten Stellungnahme abschließend über dieses Ergebnis. In diesem Fall endet das Verfahren hier.
Der Fernsehrat berät in öffentlicher Sitzung, daher können Sie die Sitzung in Präsenz vor Ort (nach Anmeldung) oder per Livestream mitverfolgen. Die nötigen Informationen sind ca. eine Woche vor der Sitzung auf der Webseite des Fernsehrates hier zu finden.
Gehen zu einer Sendung bzw. einem Angebot Eingaben in größerer Zahl mit dem gleichen Anliegen ein, entscheidet die Vorsitzende des Fernsehrates über die Durchführung eines Mehrfachbeschwerdeverfahrens. Die Details dieses Verfahrens sind in der Beschwerdeordnung (§ 25 Abs. 8 ZDF-Satzung) geregelt und im Internetauftritt des Fernsehrates hier erklärt.
Es werden die Leitbeschwerde (in anonymisierter Form), die Stellungnahme des Intendanten sowie die Entscheidung des Fernsehrates auf der Webseite des Fernsehrates hier veröffentlicht.
Verlangt mindestens eine Beschwerdeführerin oder einen Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob es sich um die Verfasserin oder den Verfasser der Leitbeschwerde handelt – die Befassung, so ist die Leitbeschwerde nach dem Verfahren gemäß § 25 Absatz 5 ZDF-Satzung zunächst im zuständigen Beschwerdeausschuss und anschließend im Fernsehrat zu beraten.
Der Fernsehrat entscheidet abschließend über die Frage eines Verstoßes gegen Programmrichtlinien im Programmbeschwerdeverfahren. Das wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 A 10749/19.OVG) in dem Klageverfahren eines Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Fernsehrates zu seiner Beschwerde wie folgt begründet: „Bei der Programmbeschwerde (…) handelt es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf, sondern der Sache nach um eine rundfunkspezifische Petition. Als solche vermittelt sie keinen Anspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens, sondern ermöglicht dem Beschwerdeführer allein, die Prüfung durch die internen institutionellen Kontrollinstanzen der Rundfunkanstalt anzustoßen. Wie der Fernsehrat die durch die Programmbeschwerde fremdinitiierte Prüfung vornimmt, unterliegt als Teil der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit.“