Karlsruhe Kennzeichnungspflicht für Polizisten rechtens

    Bundesverfassungsgericht:Kennzeichnungspflicht für Polizisten rechtens

    Christoph Schneider
    von Christoph Schneider
    |

    Eine Polizeihauptkommissarin ging juristisch gegen ihre Kennzeichnungspflicht vor - am Ende erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht weist ihre Verfassungsbeschwerde ab.

    Rheinland-Pfalz, Mainz: Eine Polizeibeamtin trägt auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei an ihrer Brust eine Personen-Kennziffer. Archivbild
    Eine Polizeibeamtin trägt auf ihrer Uniform eine Personen-Kennziffer, auf manchen Uniformen steht auch der Nachname. (Archivbild)
    Quelle: dpa

    Irgendwie kann man die klagende Hauptkommissarin verstehen. Als Polizistin ist sie auch in problematischeren Vierteln unterwegs, wird mit nicht immer einfachen Situationen konfrontiert. Sie steht zuerst an vorderster Stelle, um den Staat und seine Regeln zu verteidigen. Oft wird sie dabei auch noch mit dem Handy gefilmt.

    Polizistin wehrt sich gegen Kennzeichnungspflicht

    Gut möglich, dass der Nachname der Beamtin, der auf der Uniform gut lesbar steht und durch die Kamera festgehalten wurde, später in Suchmaschinen eingegeben wird. Kann damit ein größeres Persönlichkeitsbild der Beamtin ermittelt werden? Nicht ausgeschlossen.
    2013 führte Brandenburg als erstes Bundesland die gesetzliche Kennzeichnungspflicht von Polizisten ein. Bei einer Hundertschaft wird das Namensschild durch ein Kürzel aus Buchstaben und Zahlen ersetzt. Für die Polizistin ein Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie beantragte eine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht und klagte dagegen - am Ende erfolglos.

    Grundsatzurteil kam vom Bundesverwaltungsgericht

    Denn die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte in Brandenburg sei verfassungsgemäß, sagte jetzt abschließend das Bundesverfassungsgericht. Die grundsätzliche fachgerichtliche Entscheidung des Falls der Polizeibeamtin hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Ende September 2019 getroffen und ihre Klage abgelehnt.
    Entscheidend: Die Kennzeichnungsmaßnahme diene "der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei", hieß es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Sie gewährleiste auch "die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor".
    Außerdem diene die Kennzeichnungspflicht auch dem Schutz rechtmäßig handelnder Beamtinnen und Beamten, die von Ermittlungen verschont blieben, wenn eine Anzeige gleich an die richtige Person gehen würde. Diese Entscheidung wurde auch von vielen anderen Bundesländern mit Interesse verfolgt, in denen es eine solche Pflicht gibt, zum Beispiel in Hessen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Berlin und Bremen.

    Verfassungsgericht moniert fehlende Begründung

    Die Beamtin reichte gegen dieses ablehnende Urteil der obersten Verwaltungsrichter in Leipzig Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Diese wurde jetzt von der 3. Kammer des Zweiten Senats des höchsten deutschen Gerichts als unzulässig zurückgewiesen.
    Der Hauptgrund: Die Verfassungsbeschwerde sei nicht ausreichend begründet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelte auch nicht grenzenlos. Dass sich die Polizeibeamtin mit der Offenlegung ihres Namens auf der Uniform einer besonderen Gefahr aussetze, habe sie nicht aufgezeigt, monieren die Verfassungsrichterinnen und -richter. Zudem habe das Land Brandenburg erklärt, dass die Kennzeichnungspflicht unproblematisch sei – auch zu diesem Argument finde von der Klägerin in ihrer Verfassungsbeschwerde keine inhaltliche Auseinandersetzung statt.
    Das Verfassungsgericht stellte weiter fest, dass auch in Behörden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ihren Namen im Schriftverkehr angeben; auch Richterinnen und Richter würden in einem Urteil ihre Namen nennen. Und gerade hier vermisste das Gericht eine detaillierte Begründung: Welche Gefahr würde sich denn konkret bei der Polizeibeamtin realisieren, "die über die hinausgeht, der sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt sind, die unter Preisgabe ihres Namens Amtshandlungen vornehmen?", fragte das Gericht. Und kam zu dem Schluss: Die Kennzeichnungspflicht ist rechtmäßig.
    Christoph Schneider ist Redakteur in der Fachredaktion Recht & Justiz des ZDF

    Weitere Berichte zur Polizei