Urteil: Betriebsrente darf auf zehn Jahre abstellen

    Streitfall Teilzeit:Betriebsrente darf auf zehn Jahre abstellen

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    Wie wird die Betriebsrente berechnet, wenn man erst Vollzeit, vor dem Ruhestand aber Teilzeit arbeitet? Darüber hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

    Eine ältere Frau zählt Geld. Symbolbild
    Wer vor dem Ruhestand Teilzeit arbeitet, kann deutlich weniger Betriebsrente bekommen.
    Quelle: Marijan Murat/dpa

    Die betriebliche Altersversorgung darf auf das Einkommen und den Arbeitsumfang der letzten Jahre vor dem Ruhestand abstellen. Dies diene dem legitimen Zweck, den zuletzt erarbeiteten Lebensstandard beizubehalten, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

    Urteil: Keine Benachteiligung bei Teilzeit

    Zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führe dies jedenfalls dann nicht, wenn wie im Streitfall die vorherigen zehn Jahre herangezogen werden. (AZ: 3 AZR 221/22)
    Die Klägerin aus Bayern hatte ab 1984 zunächst gut 20 Jahre lang voll gearbeitet, danach bis zu ihrem Ruhestand gut 15 Jahre später auf einer halben Stelle. Nach der Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers war für die betriebliche Altersversorgung zunächst das Einkommen des letzten Arbeitsjahres maßgeblich. Lag in den letzten zehn Jahren ganz oder teilweise eine Teilzeitbeschäftigung vor, wurde das letzte Einkommen entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitsumfang quotiert.

    99,77 statt 155,19 Euro

    Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Versorgung der Klägerin nur nach einer halben Stelle berechnet wurde. Sie meint, dies führe zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
    Ihr stehe eine Betriebsrente von monatlich nur 99,77 Euro zu. Würde jedoch auch ihre Vollzeitarbeit seit Beginn ihrer Beschäftigung, also über den Zehnjahreszeitraum hinaus, angerechnet, müssten ihr monatlich 155,19 Euro als Rente zustehen, so die Klägerin. Einen sachlichen Grund, warum die vor mehr als zehn Jahren ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht angerechnet werde, gebe es nicht. Sie werde nun so gestellt, als ob sie schon immer in Teilzeit gearbeitet habe, so die Klägerin.

    Gericht: Erhaltung des zuletzt erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand

    Doch die Klage hatte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht München als auch vor dem BAG keinen Erfolg. Eine endgehaltsbezogene Betriebsrentenzusage dürfe auch bei Teilzeitbeschäftigten auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abstellen. Dies diene "dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand", so das Gericht. Ein gewisser Schutz für Beschäftigte, die erst kurz vor der Rente ihre Arbeitszeit reduzieren, ist nach dem Erfurter Urteil aber wohl erforderlich.
    Dass im Streitfall hierfür auf die letzten zehn Jahre abgestellt wurde, sei aber "nicht zu beanstanden", urteilte das BAG. Teilzeitbeschäftigte würden dadurch "nicht unzulässig benachteiligt". Denn wechsele ein Teilzeitbeschäftigter vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit, könne er auch von einer höheren Betriebsrente profitieren. Die vorherige Teilzeitarbeit werde dann nicht mindernd angerechnet, so das Gericht.
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    Quelle: AFP, epd

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