Autokauf: BGH gibt Gebrauchtwagenkäufern mehr Rechte

    Kaputte Klimaanlage:BGH stärkt Oldtimerkäufer den Rücken

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    Beim Gebrauchtwagen-Verkauf darf der Käufer nicht über die Funktionen des Fahrzeugs getäuscht werden. Zugesagte Eigenschaften müssen stimmen, so der BGH.

    Oldtimer von Mercedes
    Oldtimer von Mercedes
    Quelle: Imago

    Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Der Käufer eines Oldtimers hatte sich an den Bundesgerichtshof gewandt - dabei ging es um eine kaputte Klimaanlage. (Az. VIII ZR 161/23)

    Klimaanlage funktionierte nicht

    Konkret ging es darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Mercedes für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige hieß es dem BGH zufolge: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Beide machten zusammen eine Probefahrt und unterschrieben dann einen Kaufvertrag. Auch darin wurde eine Gewährleistung ausgeschlossen.
    Zwei Monate später bemerkte der Käufer, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Er schrieb eine E-Mail an den privaten Verkäufer, der aber mögliche Ansprüche zurückwies. Der Käufer ließ die Klimaanlage dann selbst reparieren und forderte vor Gericht vom Verkäufer die Hälfte der Reparaturkosten, etwa 1.750 Euro.
    Zu sehen sind die Logos der deutschen Autohersteller Audi (l.), Volkswagen (Mitte) und Mercedes (r.).
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    Alter des Autos spielt keine Rolle

    Mit seiner Klage hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg, der BGH hob das Urteil des Landgerichts Limburg nun aber auf. Dieses hatte sich auf die Seite des Verkäufers gestellt hatte. Bei einem 40 Jahre alten Wagen müsse immer damit gerechnet werden, dass etwas kaputtgehe, argumentierte das Gericht - auch wenn es sich um ein hochwertiges und gepflegtes Auto handle. Über die Sache muss dort nun neu verhandelt werden.
    Der BGH sah die Sache aber anders. Der Verkäufer könne sich hier nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen, erklärte er. Wenn eine bestimmte Beschaffenheit - hier die funktionstüchtige Klimaanlage - ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werde, gelte ein zusätzlich vereinbarter Haftungsausschluss nur für weitere Mängel. Beide Punkte müssten getrennt voneinander betrachtet werden.
    Der Verkäufer habe schon in der Verkaufsanzeige im Internet geschrieben, dass die Klimaanlage funktioniere. Sie falle darum nicht unter den vereinbarten Ausschluss einer Gewährleistung. Dass es sich um ein altes Auto und bei der Klimaanlage um ein verschleißanfälliges Bauteil handle, spiele dabei keine Rolle.
    Quelle: dpa, AFP

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