Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn im Yoga-Ashram

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts:Mindestlohn für Beschäftigte im Yoga-Ashram

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    Yoga ist keine Religionsgemeinschaft, so entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Demnach steht Ashram-Mitgliedern für ihre Tätigkeit ein Mindestlohn zu.

    Teilnehmer eines Yogakurses, Archivbild
    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Mitglieder der Yoga-Vidya-Gemeinschaft müssen für ihre Arbeit den Mindestlohn erhalten.
    Quelle: dpa

    Ein spiritueller Verein zur Verbreitung des Yogas ist keine Religionsgemeinschaft. Er kann sich daher nicht auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften berufen, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.
    Danach steht einem früheren Mitglied der Yoga-Vidya-Gemeinschaft für seine Arbeit in einem Ashram des Vereins der Mindestlohn zu.

    Klägerin erhielt zuletzt Taschengeld von 430 Euro

    Die Klägerin trat 2012 als sogenanntes Sevka-Mitglied einem der auch als Ashrams bezeichneten Seminarhäuser des beklagten Vereins Yoga Vidya bei. Ziel des Vereins ist die Verbreitung des Yogas, etwa durch Kurse, Seminare und andere Veranstaltungen. Sevka-Mitglieder verrichten dort nach Darstellung des Vereins einen spirituellen Dienst - "in dem Wissen, sich für etwas Sinnvolles einzusetzen". Sie sind dabei an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.
    Als Volljuristin nahm die Klägerin in ihrem Ashram verschiedene organisatorische Aufgaben wahr und leitete zuletzt das Team Social Media und Marketing. Sie war gesetzlich sozialversichert und erhielt ein Taschengeld von zunächst 360 und zuletzt 430 Euro monatlich.

    Yoga-Verein verglich sich mit christlichen Kloster

    2020 trat sie aus der Gemeinschaft aus. Von dem Trägerverein verlangte sie eine reguläre Vergütung, zuletzt noch nach dem gesetzlichen Mindestlohn, insgesamt gut 46.000 Euro. Es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, der Verein verfolge mit der Vermarktung von Yoga wirtschaftliche Ziele. Ihre spirituelle Weiterentwicklung sei nur außerhalb ihrer vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden möglich gewesen.
    Der beklagte Verein dagegen meinte, das Leben in einem Ashram des Vereins sei mit dem in einem christlichen Kloster vergleichbar. Die Klägerin habe ihre Arbeit als Mitglied einer solchen Klostergemeinschaft erbracht.

    Bundesarbeitsgericht: Ashram-Mitgliedern steht Mindestlohn zu

    Das BAG sprach der Klägerin nun den Mindestlohn zu. Lediglich die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und damit die Höhe des insgesamt nachzuzahlenden Gelds soll das Landesarbeitsgericht Hamm noch klären. Kost und Logis seien auf den Mindestlohn nicht anzurechnen.
    Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, die Klägerin sei vertraglich zu ihren sogenannten Seva-Diensten verpflichtet gewesen. Es habe sich um eine weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit gehandelt. Somit sei die Frau eine Arbeitnehmerin gewesen, und ihr stehe der gesetzliche Mindestlohn zu. Die Vereinsautonomie erlaube es der Yoga-Vidya-Gemeinschaft nicht, den Mindestlohn und andere gesetzliche Schutzbestimmungen zu umgehen.

    Yoga-Vidya-Lehre keine Religionsgemeinschaft

    Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei Yoga Vidya nicht. Auf das diesen im Grundgesetz verbürgte Selbstbestimmungsrecht könne sich der Verein daher nicht berufen. Laut Satzung beziehe sich der Verein auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Das BAG befand:

    Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser beziehungsweise weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga-Vidya-Lehre nicht hinreichend erkennbar.

    Bundesarbeitsgericht in Erfurt

    Quelle: AFP

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