Jobcenter muss für Zirkusprojekt auf Schulgelände zahlen

    Bundessozialgericht:Schul-Zirkusprojekt: Jobcenter muss zahlen

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    Zehn Euro für ein Zirkusprojekt an der Schule - die verwehrte das Jobcenter einer Grundschülerin aus Brandenburg. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht urteilte.

    Archiv: Luftbild, ZIrkus auf dem Gelände der Adolf-Reichwein-Schule, Moers,
    Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung: Zirkus auf dem Schulhof (Archiv)
    Quelle: imago

    Jobcenter müssen bedürftigen Schülerinnen und Schülern die Kosten für ein mehrtägiges Zirkusprojekt auf dem Schulgelände bezahlen. Die Kosten seien wegen des Anspruchs auf "gleichberechtigte Teilhabe an Bildung" zu erstatten, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel in einem Fall aus Brandenburg.

    Vergleichbar mit Schulausflug

    Da das Zirkusprojekt als "Lernen an einem anderen Ort" anzusehen sei, sei es mit einem Schulausflug vergleichbar, dessen Kosten das Jobcenter tragen muss (AZ: B 7 AS 9/22 R). Gesetzlich sei nicht definiert, was unter einem "Schulausflug" zu verstehen sei.
    Im konkreten Fall ging es um eine seinerzeit siebenjährige Grundschülerin im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Sie erhielt 2018 mit ihrer alleinerziehenden Mutter Hartz-IV-Leistungen. Als die Schule ein einwöchiges Zirkusprojekt mitsamt Zirkuszelt auf dem Schulgelände veranstaltete, sollte die Schülerin zehn Euro für anfallende Kosten bezahlen. Die Schülerin verlangte das Geld vom Jobcenter zurück.

    Projekt muss nicht an einem anderen Ort stattfinden

    Das Jobcenter lehnte die Erstattung jedoch ab. Die Kosten für einen Schulausflug müssten zwar übernommen werden, hieß es zur Begründung. Dies setze jedoch voraus, dass der Ausflug an einem anderen Ort und nicht auf dem Schulgelände stattfindet.
    Das Bundessozialgericht argumentierte hingegen, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei eine "gleichberechtigte Teilhabe an Bildung". Jobcenter müssten die typischen schulischen Bedarfe decken.
    Bei einem "Lernen an einem anderen Ort" komme die Kostenerstattung infrage, selbst wenn dieser auf dem Schulgelände liege. Voraussetzung sei, dass es sich um eine von der Schule organisierte Veranstaltung handelt, die auch als Schulausflug stattfinden könnte.

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