Online-Dating-Plattformen: Erst der Vertrag, dann die Liebe

    Online-Dating-Plattformen:Erst der Vertrag, dann vielleicht Liebe

    Christoph Schneider
    von Christoph Schneider
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    Jeder dritte Erwachsene geht durchs Surfen im Netz hierzulande auf Partnersuche, das sind rund 20 Millionen Menschen. Doch vor der großen Liebe kommt erst mal der Vertrag.

    Frau fotografiert sich selbst mit Smartphone
    Partnersuche im Internet ist in Deutschland sehr weit verbreitet.
    Quelle: imago

    22 Jahre ist es her, dass Parship online gegangen ist - eine der bekanntesten Partnervermittlungsplattformen im Netz. Sie erfreut sich nach wie vor einer großen Beliebtheit. Elitepartner ging 2004 an den Start, um nur mal die bekanntesten Onlineplattformen zu nennen. Daneben gibt es aber auch zahlreiche weitere Anbieter - das Geschäft mit der Einsamkeit ist lukrativ.
    Etwa 20 Millionen Menschen gehen laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom aus dem vergangenen Jahr online auf Partnersuche. Demnach gaben 39 Prozent der Befragten an, im Internet die große Liebe gefunden zu haben. Und 61 Prozent verweisen auf zumindest schon eine feste Beziehung, die sie übers Netz geknüpft haben.
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    Partnervermittlung: Warum Vertrag nötig ist

    Um online den Richtigen oder die Richtige zu finden, muss man mit den Dating-Plattformen einen Vertrag schließen. Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist ein Vertrag über sogenannte "Dienste höherer Art", die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
    Das bedeutet im Klartext: Bei der Partnervermittlung handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der bestimmte Regeln gelten. Der Vermittler ist aber nicht dafür verantwortlich, dass tatsächlich die Partnerin oder der Partner fürs Leben gefunden wird, sondern lediglich, dass man Vorschläge bekommt. Funken muss es dann aber real und nicht bloß virtuell.

    Vertrag beenden: Widerruf oder Kündigung?

    Funktioniert das aber nicht, will man oft schneller raus aus dem Vertrag, als man eigentlich mit der Datingplattform vereinbart hat. Die Laufzeiten solcher Verträge sind höchst unterschiedlich - sie reichen von mehreren Wochen, über Monate bis hin zu Jahren.
    Dabei muss der Widerruf von der Kündigung unterschieden werden. Der Widerruf ist zwei Wochen nach dem Vertragsschluss möglich. Ist man länger dabei, kann man zwar nicht mehr widerrufen, wohl aber kündigen. Und das muss auch jederzeit möglich sein, sagen viele Gerichte und Verbraucherzentralen, auch schon vor dem eigentlichen Vertragsablauf.
    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen will nun über eine Musterfeststellungsklage gegen Parship feststellen lassen, dass die AGB-Klauseln zur Vertragsverlängerung unwirksam sind und Verbraucher jederzeit kündigen können. Ende September soll die Klage vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt werden.

    Vertragsende: Was ist mit "Wertersatz"?

    Will man aus den Verträgen raus, kommt es oft vor, dass Partnerschaftsvermittlungen einen sogenannten "Wertersatz" fordern, also Zahlungen dafür, dass zum Beispiel ein Persönlichkeitsprofil erstellt wurde. Dieser "Wertersatz" ist grundsätzlich zulässig, muss aber im Verhältnis auch zur Vertragsdauer stehen.
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    Hier entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 2020 einen Fall, in dem eine Parship-Kundin eine einjährige Mitgliedschaft für rund 524 Euro abschloss, den Vertrag aber schon nach vier Tagen widerrief. Hier forderte Parship rund 393 Euro an "Wertersatz", denn man habe schon ein umfangreiches Persönlichkeitsgutachten erstellt.
    Doch der EuGH sagt: "Wertersatz" ist hier nur anteilig möglich - gerechnet aufs ganze Jahr. Hier müsse die Kundin am Ende nicht mehr als zehn Euro bezahlen. Dem folgte dann auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) und bestätigte diese Rechtsprechung.

    Werden Daten bei der Plattform gelöscht?

    Wer sich erfolgreich aus seinem Vertrag gelöst hat, kann schließlich auch die Löschung seiner bei der Plattform gespeicherten Daten nach der Datenschutzgrundverordnung verlangen. Darunter fallen Geburts- und Kundendaten.
    Allerdings sind Onlinehändler allgemein verpflichtet, bestimmte Datensätze aus zum Beispiel steuerlichen Gründen länger aufzubewahren. Diese Löschung kann man dann nicht verlangen.
    Christoph Schneider ist Redakteur in der Fachredaktion Recht & Justiz.

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