Wie man Auskunft aus dem Samenspenderregister bekommt

    FAQ

    Samenspenderregister:Wie Spenderkinder Auskunft bekommen können

    von Gianna Pagliaro
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    Seit Juli 2018 gibt es deutschlandweit ein Samenspenderregister. Daten von Spender und Empfängerin werden hier über 110 Jahre gespeichert. Spenderkinder können Auskunft verlangen.

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    Die Samenspende ist in Deutschland schon seit 1970 zulässig. Für die Spenderkinder ist es jedoch oftmals schwierig, ihren genetischen Vater zu finden. Einen Fortschritt brachte das Samenspenderregister. Hier werden seit Juli 2018 die Daten der Spender erfasst und über 110 Jahre gespeichert. Personen, die vermuten, seitdem durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, können diese Daten erfragen.

    Welche Daten werden im Register gespeichert?

    Das Register erfasst den Namen, Geburtstag und Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Spenders. Er kann darüber hinaus freiwillige Angaben machen, zum Beispiel über Aussehen und Schulbildung. Wird der Samen für eine künstliche Befruchtung verwendet, werden auch die Daten der Empfängerin und späteren Mutter erfasst. Die entstandenen Kinder sind mit Geburtsdatum ebenfalls im Register aufgeführt.
    Die Daten werden 110 Jahre gespeichert und danach gelöscht. Geführt wird das Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Kliniken und Samenbanken sind seit Einführung des Registers dazu verpflichtet, die Daten hierhin zu übermitteln.

    Wer hat einen Auskunftsanspruch?

    Vermutet eine Person, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, kann sie gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Auskunft über die erfassten Daten des Spenders verlangen. Allerdings gilt das nur für Personen, die nach dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden.
    Ist das Spenderkind noch nicht 16 Jahre alt, machen die Eltern das Recht für das Kind geltend. Ab 16 Jahren stellt es den Antrag selbst.
    Die Spender wurden bei der Samenspende darüber aufgeklärt, dass ihre Daten gespeichert werden und entstehende Kinder einen Auskunftsanspruch haben. Wird der Auskunftsanspruch tatsächlich geltend gemacht, wird der Spender vorher erneut informiert.

    Was ist mit den Kindern, die vor dem 1. Juli 2018 durch eine Samenspende gezeugt wurden?

    Der Auskunftsanspruch beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte besteht nur für Kinder, die nach dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden.
    Für andere betroffene Spenderkinder gestaltet sich die Suche nach dem leiblichen Vater komplizierter. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Vielmehr müssen sie sich an den Arzt halten, der die Spende vermittelt hat. Häufig erhalten sie jedoch keine Auskunft, weil Ärzte bereits verstorben sind oder angeben, Unterlagen seien nicht mehr vorhanden, so Anne Meier-Credner vom Verein Spenderkinder. Oft wurde Spendern auch Anonymität versprochen.
    Das Oberlandesgericht Hamm hat schon 2013 einen solchen Auskunftsanspruch zugestanden, nach Interessenabwägung: das Interesse des Kindes an der Kenntnis der eigenen Abstammung muss die Interessen des Spenders und des Arztes überwiegen.
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    Eine Alternative sind laut Anne Meier-Credner kostenpflichtige DNA-Datenbanken, um so den genetischen Vater oder Halbgeschwister zu finden. Sie empfiehlt die Portale Ancestry, 23andMe, MyHeritage und FamilyTreeDNA. Die Suche erfolgt über das Einsenden einer Speichelprobe. Diese wird mit der DNA anderer registrierter Personen abgeglichen.
    Die Ampelkoalition hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, auch "bisherige Fälle, private Samenspenden und Embryonenspenden" in das Spenderregister aufzunehmen.

    Welche rechtlichen Folgen hat die Auskunftserteilung aus dem Register für den Spender?

    Die Auskunftserteilung aus dem Samenspenderregister hat keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist gesetzlich ausgeschlossen, dass durch ein Gericht die rechtliche Vaterschaft des Spenders festgestellt werden kann. Damit entfallen Unterhalts-, Sorgerechts- und Erbrechtsansprüche.

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