Urteil: Überwachung durch BND teils verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht:Überwachung durch BND teils verfassungswidrig
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Der Bundesnachrichtendienst ist bei der Überwachung von Kommunikation wegen möglicher Cybergefahren teils verfassungswidrig vorgegangen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat internationale Kommunikation teils verfassungswidrig überwacht, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
Quelle: dpa
Die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Überwachung internationaler Kommunikation wegen möglicher Cybergefahren sind teilweise verfassungswidrig.
Karlsruhe: Im Grundsatz mit Grundgesetz konform
Das Bundesverfassungsgericht hält die sogenannte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung "aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses" zwar für grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, das teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Der Schutz der Privatsphäre - insbesondere ausländischer Menschen - sei bislang aber unzureichend. Das Bundesverfassungsgericht ordnete deshalb eine Neuregelung bis Ende 2026 an.
Konkret geht es um die sogenannte strategische Überwachung von internationaler Kommunikation, also zwischen Teilnehmenden im In- und Ausland, um die Gefahr von großen Cyberangriffen rechtzeitig zu erkennen. Der BND kann solche internationale Kommunikation seit 2015 anhand von Begriffen durchsuchen, die im Einzelfall festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Voraussetzungen dafür nicht streng genug definiert seien.
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Mehr Kontrolle und längere Dokumentation nötig
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass eine solche Überwachung "trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts" grundsätzlich zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das "überragende öffentliche Interesse" an der Aufklärung internationaler Cybergefahren.
Da sich die Betroffenen nicht unmittelbar wehren könnten, sei aber eine "gerichtsähnliche Kontrolle" durch eine kompetente hauptamtlich besetzte Stelle erforderlich. Auch müsse die Dokumentation einer solchen Überwachung länger gespeichert und damit überprüfbar bleiben, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.
Gilt nur für Kommunikation zwischen In- und Ausland
Beschwert hatten sich laut Mitteilung des Gerichts deutsche und ausländische Staatsangehörige, die beruflich und privat mittels E-Mail, Telefon und Messengerdiensten Kontakt ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland unterhalten. Ein Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt im Bereich des Datenschutz- und IT-Rechts tätig. Bei einem weiteren handele es sich um den deutschen Ableger einer internationalen Nichtregierungsorganisation für den Schutz der Menschenrechte. Weitere Beschwerdeführende engagierten sich für den Menschenrechtsschutz im Ausland.
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Die Entscheidung bezieht sich nicht auf die Überwachung von Kommunikation, an der ausschließlich ausländische Akteure im Ausland beteiligt sind. Generell nicht strategisch überwachen darf der Auslandsnachrichtendienst den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschließlich deutsche Staatsangehörige oder Menschen in Deutschland beteiligt sind.
Quelle: dpa
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