BGH: Muss Google bestimmte Suchergebnisse löschen?

    Bundesgerichtshof verhandelt:Muss Google bestimmte Suchergebnisse löschen?

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    Wann muss Google Links aus der Trefferliste löschen? Geklagt haben Beschäftigte aus der Finanzdienstleistungsbranche. Das BGH-Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden.

    Illustration: Die Seite der Suchmaschine von Google ist hinter einer Frau mit Brille zu sehen, aufgenommen am 07.12.2022
    Der Bundesgerichtshof befasst sich erneut mit Suchergebnissen bei Google.
    Quelle: dpa

    Das Internet vergisst nie, heißt es - doch seine größte Suchmaschine kann durchaus vergessen, sprich Suchergebnisse löschen. In welchen Fällen Google das tun muss, darüber hat am heutigen Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt.

    Google hatte Löschung verweigert

    Geklagt haben ein Mann und eine Frau, die in führenden Positionen in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiten und angeben, dass Artikel über ihre Firmen und Anlagemodelle falsch sind. (Az. VI ZR 476/18)
    Die Kläger wollen erreichen, dass bestimmte Artikel nicht mehr in der Trefferliste angezeigt werden, wenn man nach ihren Namen sucht. Auch Fotos von ihnen aus einem der Artikel sollen nicht mehr als kleine Vorschaubilder ("Thumbnails") auftauchen. Google hatte die Löschung verweigert. Man könne nicht beurteilen, was stimme und was nicht.

    EuGH machte allgemeine Vorgaben

    Der BGH hatte vor knapp drei Jahren schon einmal über den Fall verhandelt, das Verfahren aber damals ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Dieser antwortete Ende vergangenen Jahres, dass Google Einträge löschen müsste, wenn Betroffene nachwiesen, dass die verlinkten Berichte offensichtlich falsch seien.
    Dazu müssten sie nur solche Beweise vorlegen, die "vernünftigerweise" verlangt werden könnten. Der EuGH schränkte aber ein, dass die Suchmaschine selbst nicht nach Beweisen suchen müsse. Ein Vorschaubild müsse eigenständig beurteilt und dabei das Recht auf freie Information und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gegeneinander abgewogen werden. Google muss also prüfen, ob die Anzeige des Vorschaubilds entscheidende Informationen liefert.

    Termin für Urteil steht noch nicht fest

    Der BGH beriet nun darüber, welche Auswirkungen das auf den konkreten Fall hat. Die Artikel sind zwar aktuell nicht mehr abrufbar. Das spielt für die BGH-Entscheidung aber keine Rolle, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte - ebenso wenig die Tatsache, dass die Vorschaubilder von Google aktuell mit Begleittext und somit anders angezeigt werden als zu der Zeit, als die Klage erhoben wurde.
    Das Urteil soll erst in den nächsten Wochen verkündet werden, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters in der Verhandlung am Dienstag sagte. Der genaue Termin stand zunächst nicht fest.
    Quelle: dpa, AFP
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