Riester-Verträge: BGH erklärt Gebührenklausel für unwirksam

    Bundesgerichtshof:Riester-Verträge: BGH kippt Gebührenklausel

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    Der BGH hat eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen kassiert. Für Kunden von Sparkassen und Volksbanken kann sich ein Blick in den Vertrag lohnen.

    Hamburg: Ein Ordner mit einem Aufkleber "Riester-Rente" steht in einem Regal.
    Der BGH hat pauschale Klauseln in Riester-Verträgen für unwirksam erklärt, wonach bei der Auszahlung von Renten "Abschluss- und Vermittlungskosten" anfallen können.
    Quelle: dpa

    Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können viele Riester-Sparer auf eine etwas höhere Auszahlung hoffen: Die Karlsruher Richterinnen und Richter erklärten eine Vereinbarung für unwirksam, die von Sparkassen verwendet wurde. (Az. XI ZR 290/22).
    Konkret geht es um den Passus: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Dieser sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und verständlich, erklärte der Vorsitzende Richter in Karlsruhe. Es gebe zum Beispiel nicht mal eine Angabe zur möglichen Größenordnung der Kosten. Betroffene müssten wissen, was auf sie zukommt.

    Fall aus Bayern ging bis vor den BGH

    Bei Riester-Verträgen zur Altersvorsorge gibt es eine Anspar- und eine Auszahlungsphase. Sparer können entscheiden, ob sie eine monatliche Rente bis an ihr Lebensende wollen, die sogenannte Leibrente, oder ob ihnen ein Teil des Geldes sofort ausgezahlt werden soll.
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    Im konkreten Fall ging es um Riester-Banksparpläne, die bei der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Bayern abgeschlossen worden waren. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gegen sie und andere Sparkassen vorgegangen, die solche Klauseln in ihren Riester-Verträgen mit dem Namen "Vorsorge Plus" hatten. Nur der bayerische Fall ging aber bis vor den Bundesgerichtshof.

    Verbraucherzentrale: Immer mehr Kunden suchten Rat

    Seit 2019 hätten sich immer mehr Kunden hilfesuchend an die Verbraucherzentrale gewandt, berichtete der Leiter der Abteilung Altersvorsorge, Banken und Kredite, Niels Nauhauser. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale dürfen Sparkassen in Fällen wie dem in Karlsruhe entschiedenen nun keine Gebühr mehr erheben. Wer noch in der Ansparphase sei, dem riet Nauhauser, das Urteil im Hinterkopf zu haben. Solange es nicht transparent ausgewiesen ist, dürften die Geldinstitute kein Entgelt verlangen.
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    Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hatte, dürften Hunderttausende Kundinnen und Kunden auch anderer Institute betroffen sein. Oberlandesgerichte hätten bisher unterschiedlich geurteilt.

    Volksbanken: Prüfen Auswirkungen von BGH-Urteil

    Ein Sprecher des Sparkassenverbands DSGV teilte mit: "Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis, müssen aber für eine Bewertung die schriftliche Urteilsbegründung abwarten." Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken kündigte an, Auswirkungen des Urteils auf dortige Verträge zu prüfen.
    Der Vertreter der Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte am BGH argumentiert, es handle sich bei der offenen Formulierung um einen allgemeinen Hinweis und nicht um eine rechtsverbindliche Vertragsbedingung.

    Riester-Rente steht seit langem in der Kritik

    Die 2002 eingeführte Riester-Rente steht seit langem in der Kritik, unter anderem weil hohe Gebühren und die lange Zeit niedrigen Zinsen die Rendite schmälerten. Schon im April hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Kosten bemängelt, die Anbieter bei Beginn der Auszahlung erheben.
    Wer "riestert", soll unterstützt durch staatliche Zulagen Geld fürs Alter ansparen können. Nach aktuellen Zahlen des Bundesarbeitsministeriums gibt es aktuell knapp 16 Millionen Riester-Verträge. Geschätzt ein Fünftel bis knapp ein Viertel davon ruhe, wird derzeit also nicht bespart.
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    Quelle: dpa, AFP

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