Gerichtsurteil: Sportverein muss NPD-Mitglied nicht dulden

    Bundesverfassungsgericht:Sportverein muss NPD-Mitglied nicht dulden

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    Mit einer Verfassungsbeschwerde wollte ein NPD-Mitglied gegen den Ausschluss aus seinem Sportverein vorgehen. Doch er scheiterte, Karlsruhe gab dem Verein recht.

    Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, aufgenommen am 24.01.2023
    Ein Politiker der rechtsextremen NPD ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein in Schleswig-Holstein gescheitert.
    Quelle: dpa

    Ein Sportverein muss ein NPD-Mitglied nicht in seinen Reihen dulden. Schließt die Vereinssatzung Mitglieder extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Organisationen wie zum Beispiel der NPD von der Mitgliedschaft im Verein aus, ist dies zulässig, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 1 BvR 187/21).
    Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen, betonten die Karlsruher Richter.

    Streit um Mitgliedschaft in Sportverein

    Im konkreten Fall ging es um den schleswig-holsteinischen Landesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, der 2014 in einen Amateur-Sportverein eingetreten war. Der Verein hatte mehrfach erfolglos versucht, ihn auszuschließen.
    Schließlich wurde 2018 in die Satzung eine neue Regelung eingefügt, wonach nur Mitglied sein könne, wer sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne.
    Und weiter: "Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden." 2019 folgte der Ausschluss.

    Gericht verweist auf Vereinigungsfreiheit

    Der NPD-Politiker wehrte sich gegen seinen Rauswurf und zog vor Gericht. Als gemeinnütziger Verein müsse dieser grundsätzlich allen offenstehen, argumentierte er. Das Bundesverfassungsgericht wies ihn ebenso wie die Vorinstanzen ab.
    Der Einwand, dass er wegen seiner "falschen" politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht. Die Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.
    Verlange ein Verein von seinen Mitgliedern, dass diese sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten müssen, sei dies nicht zu beanstanden, erklärten die Karlsruher Richter. Wegen der aktiven Betätigung als NPD-Landesvorsitzender habe der Beschwerdeführer daher vom Verein ausgeschlossen werden dürfen.
    Quelle: dpa, epd

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