Verdienstgrenzen, Urlaub:Minijob: Was Sie dazu wissen müssen
von Gaspard Oppenhäuser
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Mehr als sieben Millionen Menschen in Deutschland gehen einem Minijob nach. Welche Regeln gelten für Minijobber? Was muss man - auch als Arbeitgeber - beachten?
Derzeit gilt eine Verdienstobergrenze von 520 Euro im Monat beim Minijob.
Quelle: ZDF
7,3 Millionen Bürger*innen sind im Rahmen eines Minijobs beschäftigt. Anders als bei "traditionellen" Arbeitsverhältnissen gelten bei den sogenannten geringfügig Beschäftigten besondere Regelungen.
Neuer Mindestlohn - neue Verdienstgrenze
Das Mindestlohnerhöhungsgesetz, das im Oktober 2022 in Kraft getreten ist, betrifft auch die Minijobs. Die neue Verdienstobergrenze für Minijober*innen liegt nun bei 520 Euro und ist damit 70 Euro höher als zuvor. Weitere Erhöhungen des Mindestlohns sind bereits in Planung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil über weitere Mindestlohnsteigerungen:
Minijobber setzen auf flexibles Arbeiten
Flexible Arbeitstage und -zeiten gehören zu den Vorteilen des Minijobs. Oft variieren die Arbeitszeiten der Beschäftigten wöchentlich. Dabei gibt es keine festgelegte Mindestarbeitszeit.
Dagegen ist eine maximale Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden gesetzlich festgeschrieben. Diese ergibt sich aus der Höhe des Stundenlohns. Bei einem aktuellen Mindestlohnsatz von 12 Euro errechnet sich daraus eine durchschnittliche Arbeitszeit von 43,3 Stunden pro Monat. Bei der Berechnung des Lohns müssen Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Bei Überschreitung der Verdienstgrenze verfällt der Sonderstatus. Alternativ besteht die Möglichkeit, überschüssig geleistete Stunden in den kommenden Monaten auszugleichen. Dies ist allerdings erst nach einem Jahr Beschäftigung zulässig. Hierbei wird die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate zugrunde gelegt.
In Deutschland gilt das Mindestlohngesetz. Für wen es gilt und welche Ausnahmen es beinhaltet, erklärt Arbeitsrechtler Jens Niehl. 30.09.2022 | 3:51 min
Absicherung im Krankheitsfall und Anspruch auf Urlaub
Minijober*innen sind Teilzeitbeschäftigte und haben dadurch Anspruch auf dementsprechende Leistungen. Ein krankheitsbedingter Ausfall kann auch im Minijob vorkommen. Lohn gibt es trotzdem. Geringfügig Beschäftigte sind berechtigt, Entgeltfortzahlung zu erhalten.
Ähnlich sehen die Regelungen beim Thema Urlaub aus. Minijober*innen haben ein Anrecht auf bezahlten Urlaub. Die konkrete Anzahl an Urlaubstagen ergibt sich aus der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche. Fallen diese unterschiedlich aus, wird der zustehende Urlaub auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Im Internet finden sich praktische Kontrollrechner, wie z. B. auf der Website der Minijob-Zentrale. Für die Berechnung der gesetzlich zustehenden Urlaubstage müssen nur wenige Eingaben gemacht werden.
Drei geldwerte Tipps für Minijobs
Ein Klick für den Datenschutz
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Lange galt bei Minijobs: Brutto gleich Netto. Doch bereits seit 2013 unterliegen alle Beschäftigten dem Versicherungsgesetz und müssen einen reduzierten Anteil von 3,6 Prozent ihres Gehalts abgeben. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 520 Euro bleiben dann nur noch 502,28 Euro übrig. Mithilfe eines schriftlichen Antrags, der beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eingereicht werden muss, ist eine grundsätzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Doch ist das auch sinnvoll?
Sozialversicherungsbeiträge zahlen sich später aus
Eine Befreiung von den Rentenversicherung scheint auf den ersten Blick finanziell sinnvoll, weil man mehr in der Tasche hat. Allerdings hat man durch die Befreiung auch Nachteile, mahnt die Deutsche Rentenversicherung.
Letztlich trifft die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder nicht, der Minijobber selbst. Vor allen für Berufseinsteiger*innen kann drin bleiben jedoch von Vorteil sein.
Das monatliche Einzahlen in die Rentenkasse bewirkt einen, wenn auch geringen, zukünftigen Rentenzuwachs.
Steuerzahler*innen erwerben u. a. Ansprüche auf Reha-Leistungen. Eine Kostenübernahme setzt allerdings mindestens eine sechsmonatige Beitragszahlung in den vergangenen zwei Jahren voraus.
Im Falle einer ungeplanten längeren Arbeitsunfähigkeit kann sich durch die Beitragszahlung in die Rentenkasse ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente als existenziell erweisen. Um Anspruch auf eine solche Leistung zu erhalten, müssen in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Die Zeit, in der Minijober*innen Rentenbeiträge zahlen, kann als volle Versicherungszeit angerechnet werden. Grundsätzlich gilt: Fünf Jahre Mindestversicherungszeit müssen erfüllt worden sein, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben.