Verbraucherschutz: Weniger zahlen bei lahmem Internet

    Verbraucherschutz für Pauschale:Weniger zahlen, wenn das Internet lahmt

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    Bei schlechtem Internet haben Nutzer Anspruch auf eine Preisminderung. Verbraucherschützer kritisieren, wie aufwendig der Nachweis ist - und fordern eine pauschale Preisminderung.

    Bei langsamerem Internet weniger zahlen? Seit Mitte Dezember 2021 haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Preis-Minderungsrecht, wenn ihr heimisches Internet schlechter ist als vertraglich zugesichert. Verbraucherschützer werten die Regelung jedoch als Papiertiger.
    Durch die damalige Gesetzesänderung seien Verbraucher nicht besser geschützt und die theoretisch hinzugewonnenen Kundenschutzrechte seien praktisch nur schwer umsetzbar, heißt es in einem Schreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Um die Situation zu verbessern, fordert der Verband eine pauschale Reduktion des Tarifs um 15 Euro pro Monat - und zwar so lange, bis das Defizit behoben ist.
    Blick an langen Aktenregalen entlang, im Hintergrund, zwischen zwei Reihen, läuft eine Frau mit einem Aktenwagen.
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    Aufwendiger Nachweis von schlechter Internetverbindung

    Um eine Preisminderung zu bekommen, müssen Verbraucher die Diskrepanz zwischen vertraglich versprochener Geschwindigkeit und tatsächlicher Datenrate nachweisen. Das ist mithilfe eines Messtools der Bundesnetzagentur möglich (www.breitbandmessung.de).
    Der Nachweis ist aufwendig, insgesamt sind 30 Tests nötig: Zwischen den Messungen müssen mindestens fünf Minuten liegen, beziehungsweise zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Der Gesamtzeitraum für diese "Messkampagne" darf nicht länger sein als zwei Wochen.
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    Anbieter haben Spielraum bei Höhe der Preisminderung

    Die Bundesnetzagentur, von der das Messtool stammt, hat jedoch keine Befugnis zur Festlegung der Höhe des Preisnachlasses. Wer Anspruch auf Preisminderung hat, sollte sich im nächsten Schritt beim Internet-Provider melden - der dann wiederum Spielraum bei der Berechnung der Preisminderung hat.
    Diese Unklarheit ärgert die Verbraucherschützer:

    Anbieter berechnen die Minderungshöhe intransparent und zu gering, gewähren unter Umständen gar keine Minderung oder Sonderkündigung.

    Schreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbandes

    Wenige Verbraucher nutzen ihren Rechtsanspruch

    Nutzen die Verbraucherinnen und Verbraucher überhaupt ihren neuen Rechtsanspruch? Zahlen der Netzagentur sind ernüchternd: Zwischen Mitte Dezember 2021 und Ende Dezember 2022 begannen rund 108.000 Internetnutzer die nötige Messkampagne, aber nur 29.000 von ihnen schlossen sie ab und bekamen dann in fast allen Fällen bescheinigt, dass ihnen eine Preisminderung zusteht.
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    Viele brachen die Kampagne vorher ab, weil ihr heimisches Festnetz den ersten Messungen zufolge doch gar nicht so schlecht war oder weil es ihnen schlicht zu mühsam war, um alle 30 Messungen in dem geforderten Zeitkorsett durchzuführen.

    Pauschal 15 Euro weniger im Monat?

    Und was sagen die Anbieter zu der 15-Euro-Forderung? Jürgen Grützner vom Branchenverband VATM schüttelt den Kopf. Beim Minderungsrecht müsse immer der Einzelfall betrachtet werden, schließlich enthielten die am Markt verfügbaren Verträge sehr unterschiedliche Leistungen. Eine pauschale Kürzung wäre aus Sicht des VATM nicht zulässig.
    Quelle: dpa

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