Vergewaltigung in der Ehe: Die Rechtslage in Deutschland
Fall Pelicot:Wie wäre die Rechtslage in Deutschland?
von Emily Weisenbach
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Kein anderer Fall hat so viel Aufmerksamkeit auf das Thema Vergewaltigung in der Ehe gelenkt, wie der Prozess um Gisèle Pelicot - Zeit für einen Blick auf die deutsche Rechtslage.
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Über neun Jahre lang missbrauchten und vergewaltigten mindestens 50 Männer - unter ihnen auch der eigene Ehemann - Gisèle Pelicot. Nun hat das Strafgericht in Avignon den Ehemann schuldig gesprochen, er soll für 20 Jahre ins Gefängnis. Doch wie sähe die Rechtslage in Deutschland aus?
Ob ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder gar eine Vergewaltigung vorliegt, richtet sich insbesondere danach, ob die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vorgenommen wird. Nach diesem sogenannten "Nein heißt Nein"-Prinzip, eingeführt durch die Strafrechtsreform 2016, ist für eine Strafbarkeit also erforderlich, dass das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und dies auch zeigt.
... einem sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung und Vergewaltigung:
Sexueller Übergriff: Vornahme einer sexuellen Handlung ohne Überwindung des entgegenstehenden Willens durch Gewalt oder Androhung von Gewalt
Sexuelle Nötigung: Vornahme einer sexuellen Handlung durch Überwindung des entgegenstehenden Willens durch Gewalt oder Androhung von Gewalt
Vergewaltigung: Sexuelle Handlung ist verbunden mit dem Eindringen in den Körper des Opfers
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Und wenn kein "Nein" geäußert wird?
Doch die Reform hat noch mehr bewirkt: Nun macht sich der Täter einer Vergewaltigung auch dann strafbar, wenn er "ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern". Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere Fälle im Blick, in denen der Übergriff erfolgt, während das Opfer schläft oder bewusstlos ist.
So liegt auch der Fall Pelicot. Zum Zeitpunkt der Vergewaltigungen befand sich die Frau in einem Zustand der Bewusstlosigkeit, in der sie keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern konnte.
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Rechtsschutzlücken vor der Reform
Vor der Reform in Deutschland musste ein Täter den Willen des Opfers brechen, um sich der Vergewaltigung strafbar zu machen. Ein solcher Willensbruch wurde dann angenommen, wenn der Täter Gewalt angewendet, mit dieser gedroht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausgenutzt hatte.
Konkret bedeutete dies, dass sich der Täter nicht wegen Vergewaltigung strafbar machte, wenn er das Opfer in einem überraschenden Moment überfiel oder dieses bewusstlos war.
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Sonderfall: Betäubung ohne Einverständnis
Etwas anderes galt allerdings auch schon damals, wenn der Täter das Opfer - ohne dessen Einverständnis - durch Drogenzugabe in die Bewusstlosigkeit versetzte. In diesem Fall stellte die Zugabe der Drogen in der Regel eine Gewaltanwendung dar, die zu einer Bestrafung wegen Vergewaltigung führte.
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Das heißt: Auch schon vor der Reform könnte sich der Ehemann wegen Vergewaltigung strafbar gemacht haben, wenn er seine Frau durch Drogen in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzte, um sich dann an ihr zu vergehen.
Bis 1997: Vergewaltigung in der Ehe straffrei
Die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ist, insbesondere im internationalen Vergleich, eine junge Regelung. Vor 1997 konnten sich Vergewaltigungstäter in einer Ehe nur wegen Nötigung und Körperverletzung strafbar machen - nur außerehelich war eine Bestrafung wegen Vergewaltigung möglich.
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Aktuelle Rechtslage ausbaufähig?
Zwar hat die gesetzliche Verankerung des "Nein heißt Nein"-Prinzips wichtige Rechtsschutzlücken gefüllt - dennoch besteht weiterhin Kritik. Insbesondere Beweisfragen führen oft zu dem unbefriedigenden Ergebnis: Aussage gegen Aussage.
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In diesem Rahmen wird viel über das "Ja heißt Ja"-Prinzip diskutiert. Demnach ist eine sexuelle Handlung immer dann strafbar, wenn das Opfer nicht eindeutig eingewilligt hat. In Schweden und Spanien wurde dieser Grundsatz bereits gesetzlich verankert. EU-weit konnte er sich bisher nicht durchsetzen. Viele Länder sind unsicher, ob ein solcher Grundsatz die Beweisführung tatsächlich erleichtert.
Im Fall Pelicot ist die Beweislage jedoch eindeutig: Auch in Deutschland würde dem Ehemann eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren drohen.
Quelle: dpa
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