Privatinsolvenz: Wie Sie schuldenfrei werden können

    Privatinsolvenz:Wie Sie schuldenfrei werden können

    von Zarah Reinders
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    Für überschuldete Menschen ist das Insolvenzverfahren ein möglicher Weg aus der Schuldenfalle. Ein Überblick zum Ablauf und zur Dauer des Verfahrens.

    Aufschrift "Privatinsolvenz" auf einem Ordner
    Eine Privatinsolvenz ist für viele die einzige Möglichkeit schuldenfrei zu werden.
    Quelle: dpa

    In drei Jahren schuldenfrei - das ist mit einer Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich Privatinsolvenz genannt, möglich. Für Menschen, die ihre Schulden zu Lebzeiten nicht mehr begleichen können, ist es oft der einzige Ausweg. Ein großer Vorteil: Um schuldenfrei zu werden, brauchen die Schuldner kein Privatvermögen oder pfändbares Einkommen.

    Hilfe von Beratungsstellen oder Anwälten

    Bekommen Personen ihre Schulden nicht selbst in den Griff, können sie bei verschiedenen Beratungsstellen Hilfe erhalten. Schuldnerberatungen bieten zum Beispiel die Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbände wie die Caritas, das Deutsche Rote Kreuz oder die Arbeiterwohlfahrt an. Zudem gibt es Anwälte, die auf Schuldner- und Insolvenzberatungen spezialisiert sind.
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    Gemeinsam mit der beratenden Person entscheiden die Schuldner, ob das Insolvenzverfahren der richtige Weg ist. Bei ungeklärten Vermögensverhältnissen wie zum Beispiel Erbschaften kann es sinnvoll sein, eine Insolvenz aufzuschieben.
    Wichtig sei zudem eine realistische Einschätzung darüber, ob die Person mit dem Teil ihres unpfändbaren Einkommens auskommen würde, erklärt Roman Schlag, Fachreferent für Schuldernberatung. "Entscheidend ist, dass die Person keine neuen Schulden während Privatinsolvenz aufnehmen müsste", ergänzt er.
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    Genaue Aufstellung der Schulden und des Vermögens

    In der Beratung erfolge eine genaue Aufstellung der einzelnen Schulden und verschiedenen Gläubiger, so Roman Schlag. In diesem Zuge sei auch wichtig festzustellen, wie hoch das eigene Vermögen ist.
    Bei der Entscheidung für ein Insolvenzverfahren würden die Gläubiger zunächst aufgefordert, die Höhe und den Grund ihrer Forderungen anzugeben. "Zum einen, um zu prüfen, ob die Forderung und ihre Höhe berechtigt ist, und zum anderen, um einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu starten", erklärt Schlag.
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    Versuch der außergerichtlichen Einigung

    Der Versuch der außergerichtlichen Einigung ist bei jedem Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig. Das bedeutet, dass den Gläubigern ein möglicher pfändbarer Betrag zur Begleichung der Schulden angeboten wird. Daran muss eine geeignete Beratungsstelle oder Anwälte für Schulden beteiligt sein.
    Diese Einigung kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger einwilligen. Die Absage nur eines Gläubigers führt zum Scheitern des Verfahrens.

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    Antragsstellung beim Insolvenzgericht

    Ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung erfolglos, wird ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt. Bevor dieses startet, prüft zunächst auch das Gericht, ob ein weiterer Einigungsversuch mit den Gläubigern sinnvoll sein könnte.
    Erst danach wird das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses wird auf der Website der Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Zudem wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. "Der Schuldner hat dann keine Verfügungsgewalt mehr über sein Vermögen," sagt Roman Schlag, Experte für Schuldnerberatung. Der Insolvenzverwalter verfügt während des Verfahrens über das pfändbare Einkommen und das verwertbare Vermögen.

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    Beginn der Wohlverhaltensphase

    Hat der Insolvenzverwalter das Vermögen und pfändbare Einkommen verteilt, beginnt die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit müssen die Antragsteller verschiedene Auflagen erfüllen. Dazu zählt zum Beispiel, geeignete Jobs nicht abzulehnen oder Jobs anzunehmen und sie nicht dem Insolvenzverwalter zu melden.
    Die Wohlverhaltensphase dauert insgesamt drei Jahre. Im Anschluss wird geprüft, ob die Auflagen erfüllt wurden und das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Den Schuldnern wird dann der Rest der Schulden erlassen, die sie zu Beginn der Insolvenz angegeben haben.

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