Schneeräumen: Welche Vorschriften beim Winterdienst gelten

    FAQ

    Winter:Was ist beim Schneeräumen Pflicht?

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    In Deutschland müssen Gehwege frei von Eis und Schnee sein. Aber wer ist dafür verantwortlich? Und wer haftet in Schadensfällen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

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    Am Wochenende soll es in Teilen Deutschlands schneien, mancherorts sogar für längere Zeit. Auch wenn Schnee wegen des noch warmen Bodens kaum liegen bleibt, so sollten Hauseigentümer langsam Schneeschaufel und Sand bereitstellen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus einigermaßen begehbar sind.

    Wer ist für das Räumen von Schnee und Eis verantwortlich?

    In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.




    Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

    In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.
    Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens anderthalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbei passen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.
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    Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?

    Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss der Besen zum Einsatz kommen. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls.
    Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere Menschen - etwa Nachbarn - um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

    Wer kommt für Schäden auf?

    Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen Geldbußen.
    Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.
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