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Online-Hotelbuchung: Streit um die Bestpreisklausel

Praxis von booking.com vor Gericht

Ihr Hotel buchen Urlauber mittlerweile meist im Netz bei einer der großen Online-Plattformen. Über die so genannte Bestpreisklausel von booking.com muss jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.

Datum:
10.02.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Die  Bestpreisklausel verpflichtet Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Website nicht günstiger anzubieten als auf dem Portal. Diese Praxis ist dem Bundeskartellamt ein Dorn im Auge: Seit Jahren versucht die Behörde, die daraus resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigung zu verhindern. 2015 verpflichtete das Bundeskartellamt booking.com, die entsprechende Klausel aus ihren Verträgen mit Hotels in Deutschland zu entfernen. Dagegen hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt.

Verbindliche Portalpreise?

Das Bundeskartellamt hat dabei die Rechte der Verbraucher im Blick. Urlauber können aber schon jetzt die Bestpreispraxis zu umgehen versuchen, wie der Reiserechtsexperte Kay P. Rodegra erklärt: „Sie können, nachdem sie bei booking.com oder anderen Portalen ein Hotel gefunden haben, beim Hotel anrufen und fragen, ob dieser das Zimmer günstiger anbietet.“ Denn die vertragliche Vereinbarung mit der Bestpreisklausel bestehe nur zwischen dem Hotelier und dem Hotelbuchungsportal: „Viele Hoteliers übertragen die Vorgabe des Portals nicht auf die individuelle Preisberechnung zwischen Kunden und Hotel“, so Rodegra. 

Sollte die Bestpreisklausel gekippt werden, hätte dies nach Einschätzung von Rodegra Auswirkungen auf die Buchungspraxis: „Dann könnte man dem Verbraucher raten, auf booking.com nach einem Hotel zu schauen und dann auf die Seite des Hotels zu gehen, um dort nach einem günstigeren Preis zu sehen.“

De facto profitieren natürlich auch die Hotels von den Portalen: Schließlich bieten sie die Möglichkeit, dass ihr Haus im Netz gefunden wird. „Darum ist das Anbieten eines Hotels auf einem bekannten Portal natürlich aus betriebswirtschaftlicher zumeist unglaublich wichtig, um konkurrenzfähig zu bleiben“, erklärt der Reiserechtsexperte.  Auch auf andere Buchungsportale werde die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen haben, wenn dort vergleichbare Bestimmungen zwischen Hotel und Portal vereinbart sind, meint Rodegra.

Geringe Preisunterschiede

Die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Portalen sind laut Rodegra zwar gegeben, aber oftmals eher gering. Er rät jedoch, genau hinzuschauen, was der Preis beinhaltet: „Vielleicht ist es ein Zimmer in einem anderen Trakt des Hotels oder bei dem einen Portal sind Leistungen wie Frühstück, eine morgendliche Zeitung oder eine Flasche Wasser auf dem Zimmer enthalten.“

Sparen kann man manchmal auch, wenn man Flug oder Bahn und Unterkunft nicht separat, sondern als Pauschalreise bucht, auch bei einer kurzen Städtereise. Es lohne sich, sich dafür ein wenig Zeit zu nehmen und die Angebote für Pauschalreisen zu vergleichen.

Auf die Bedingungen achten

Wer ein Zimmer seiner Wahl gefunden hat, sollte genau auf die Konditionen achten – zum Beispiel ob sich das Zimmer kostenfrei stornieren lässt.  „Günstigere Zimmer sind häufig nicht zu stornieren, teure Zimmer aber sogar oft bis zum Anreisetag. Bei manchen Angeboten muss gar nicht storniert werden, die Zimmer verfallen einfach, wenn man nicht kommt. Dann muss man aber vorher Bescheid sagen, dass man später kommt, sonst wird das Zimmer oft nach 18 Uhr weitergegeben“, rät Rodegra. Außerdem solle man prüfen, wie die Bezahlung funktioniert – also etwa ob man Vorauskasse leisten muss? Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wie beim Online-Shopping gibt es für Hotel- und Flugbuchungen übrigens nicht.

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