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Wenn Jugendliche jobben

Junge trägt Zeitungen aus

Neue Klamotten, ein neues Smartphone oder ein Urlaub mit Freunden: Wenn das Taschengeld nicht reicht, um Teenager-Wünsche zu erfüllen, muss ein Nebenjob her. Worauf Eltern dabei achten sollten, erklärt Christoph Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Datum:
02.08.2018
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt klar, welche Altersgruppen wieviel arbeiten dürfen. Dies dient dem Schutz vor gesundheitlichen Schäden und soll verhindern, dass schulische Leistungen nicht unter dem Nebenjob leiden.

Nur leichte Tätigkeiten

Zunächst gilt: „Die Beschäftigung von Kindern ist generell verboten. Als Kinder gelten alle, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Erst ab dem 13. Lebensjahr gibt es Ausnahmen. Dann müssen die Eltern einverstanden und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet sein“, erklärt Christoph Burgmer.

Die Beschäftigung gilt als leicht, wenn sie drei Kriterien erfüllt: Die Beschaffenheit der Tätigkeit und die Bedingungen, unter der sie ausgeführt wird, dürfen die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht beeinträchtigen. Weder der Schulbesuch, noch die Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, dürfen unter der Tätigkeit leiden. Zudem darf die Fähigkeit der Kinder, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst werden.

Arbeitszeiten streng geregelt

Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, beschäftigt werden“, gibt Christoph Burgmer zu bedenken. Sie dürfen auch nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während dem Schulunterricht beschäftigt werden.

„Die Arbeit darf weder die Gesundheit noch die schulischen Leistungen beeinträchtigen. Es dürfen keine unsittlichen oder gefährlichen Tätigkeiten sein und Jugendliche dürfen durch die Arbeit nicht unbeaufsichtigt in Kontakt mit Alkohol oder Tabak kommen“, ergänzt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.  

Noch oder nicht mehr schulpflichtig?

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für sie gelten die gleichen Beschäftigungsregeln wie für Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. In den Schulferien dürfen Jugendliche für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.

Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig und zwischen 15 und 17 Jahre alt sind, dürfen acht Stunden täglich arbeiten, maximal 40 Stunden in der Woche. Sie dürfen allerdings nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Und sie benötigen eine Ruhezeit von 12 Stunden. Es gibt aber Ausnahmen: Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe dürfen sie bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft zwischen 5 Uhr und bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr arbeiten.

Weitere Hinweise

Falls der Job etwas mit Lebensmitteln zu tun hat, benötigt der Jugendliche ein Gesundheitszeugnis. Wichtig ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die Anmeldung bei der Sozialversicherung, zum Beispiel als Minijobber. Verdienstgrenzen gibt es nur für Kinder, deren Eltern Hartz-IV-Empfänger sind. „Die Eltern sollten sich den Betrieb ansehen, in dem ihr Kind arbeiten soll, und sich einen Eindruck davon verschaffen. Außerdem sollten sie unbedingt auf die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten achten“, rät Christoph Burgmer.

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