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Wann ein Wechsel der Krankenkasse lohnt

Versichertenkarten der deutscher Krankenkassen unter einem Stethoskop.

Zum Jahresanfang haben einige bundesweite Kassen ihre Beiträge gesenkt, andere werden teurer – Zeit für einen Wechsel? Sabine Baierl-Johna von Finanztest hat sich mit der Frage intensiv beschäftigt.

Datum:
16.01.2018
Verfügbarkeit:
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Immer wieder werben die Krankenkassen mit ihren Beiträgen und Leistungen, doch wie groß die Unterschiede tatsächlich sind, hat Finanztest nun genauer unter die Lupe genommen. Vorab die Fakten: Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz aller Kassen, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, liegt derzeit bei 14,6 Prozent des Bruttogehaltes. Darüber hinaus dürfen Kassen einen Zusatzbeitrag erheben, den Arbeitnehmer alleine tragen. Bei den bundesweiten Kassen liegt der Zusatzbeitrag zwischen 0,6 und 1,7 Prozent.

Unterschiede in Zusatzleistungen

Die Leistungen aller Kassen sind zu 95 Prozent gleich. Sie sind dazu verpflichtet, eine medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Dazu gehört in der Regel freie Arztwahl, bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und die Bezahlung notwendiger Medikamente oder einer Behandlung im Krankenhaus – bis auf den Eigenanteil.

Unterschiede gibt es vor allem in den Extra-Leistungen erklärt Sabine Baierl-Johna von Finanztest: „Zusätzliche Leistungen, wie etwa Zuschüsse für eine professionelle Zahnreinigung oder Reiseimpfungen, besondere Versorgungsmethoden, zum Beispiel eine Krampfaderbehandlung mit Laser oder umfangreiche Serviceleistungen, unterscheiden die Kassen voneinander. Wer sich gesundheitsbewusst verhält, kann von der Kasse sogar bares Geld zurück erhalten. Die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt werden müssen, sind von Kasse zu Kasse unterschiedlich.“

Für wen sich ein Wechsel lohnt

„Wer mit seiner Kasse unzufrieden ist, Geld sparen oder bestimmte Extraleistungen in Anspruch nehmen möchte, für den kann ein Wechsel der Kasse infrage kommen. Wer zögert, kann vorher mit der bestehenden Kasse sprechen und nachfragen, ob bestimmte Leistungen vielleicht doch erbracht werden“, so die Empfehlung von Baierl-Johna. Wer jedoch mit seiner Kasse zufrieden ist, solle nicht nur auf den Beitrag schauen. Oft lassen sich Leistungen noch optimieren – zum Beispiel in puncto Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder Osteopathiebehandlungen – und durch Zusatzangebote lässt sich wiederum etwas sparen.

Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kasse frei wählen. Keine Kasse darf jemanden ablehnen, auch wenn Versicherte schon älter sind oder bereits Vorerkrankungen haben. Von der alten Kasse genehmigte noch laufende Behandlungen, wie zum Beispiel eine Psychotherapie oder Rehamaßnahme, werden in der Regel von der neuen Kasse übernommen. Es können nur Kassen gewählt werden, die in dem Bundesland, in dem man lebt oder arbeitet, geöffnet sind. Wer sich spezielle Extras wünscht, sollte bei der potenziellen Kasse nachfragen, ob diese Leistung dauerhaft angeboten wird.

Zusatzbeitrag und Rücklagen

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, ein rechnerischer Wert, der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird, beträgt 2018 ein Prozent. Der Finanzbedarf der einzelnen Kassen kann aber vom Durchschnitt abweichen – 29 geöffnete Kassen liegen derzeit unter dem Durchschnitt, 44 darüber. Ändert sich die finanzielle Situation einer Kasse und reichen die Einnahmen dauerhaft nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss sie den Beitragssatz erhöhen.

 „Jede Kasse entscheidet individuell über die Höhe ihres Zusatzbeitrages. Finanziell stärkere Kassen können diesen eher stabil halten oder senken. Indiz für eine gute Finanzlage kann eine hohe Rücklage sein. Laut Gesetz hat die Kasse zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. Diese muss zwischen 25 und 100 Prozent einer Monatsausgabe liegen“, erläutert Baierl-Johna von Finanztest.

Richtig kündigen

Wer 18 Monate oder länger bei seiner Kasse versichert ist, kann jederzeit kündigen. Eine Kündigung wird mit dem Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, hat man ein Sonderkündigungsrecht. Der Wechselzeitraum bleibt gleich – bis zum Ende des übernächsten Monats. So lange muss man den erhöhten Beitrag zahlen.

Nach einer schriftlichen Kündigung, die auch formlos zur Kasse gesendet werden kann, muss die bisherige Krankenversicherung innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen. „Diese Bestätigung muss der Versicherte der neuen Kasse vorlegen und erklären, dort Mitglied werden zu wollen. Die neue Kasse stellt eine Mitgliedschaftsbescheinigung aus. Informieren Sie über den Wechsel auch Ihren  Arbeitgeber. In der Regel macht dies die neue Kasse, geht aber etwas schief und zahlt der Arbeitgeber keine Beiträge zur neuen Kasse, bleibt man in der alten Kasse versichert“, erklärt Expertin Sabine Baierl-Johna.

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