Längst nicht jeder Wintersportler kennt die Pistenregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS). Sie gelten weltweit als allgemeine Verkehrsregeln für die Piste und sind sowohl an Tal- und Bergstationen als auch im Internet auf den Seiten des deutschen Skiverbandes zu finden. Wenn ein Unfall passiert, wird die Schuld auch anhand der FIS-Regeln geklärt. Wer auf der Piste umgefahren wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unfallgegner Schadenersatz und Schmerzensgeld einklagen. Die Gerichte ziehen die FIS-Regeln als Maßstab heran. Hat der Verursacher eine der zehn FIS-Regeln verletzt, kann es teuer werden.
Die Höhe der Schmerzensgeldzahlung hängt von der Schwere der Verletzung ab. Hat der Geschädigte selbst nicht alle Skifahrer-Regeln beachtet, kann das seinen Anspruch mindern. Damit der Geschädigte sein Geld bekommt, sollte er die Personalien des Verursachers sowie eventueller Zeugen notieren und Fotos machen – ähnlich wie bei einem Autounfall. Die FIS-Regel Nummer zehn besagt, dass der Schädiger seine Personalien angeben muss. Am besten sollten diese auch polizeilich aufgenommen werden. Um die Anspruchshöhe abzuschätzen, sollte man einen Anwalt einschalten.
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Wer stark alkoholisiert Ski fährt, riskiert möglicherweise den Versicherungsschutz. Es gibt zwar keine offizielle Promillegrenze für die Skipiste, doch wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen einen Unfall verursacht, muss dafür haften. Zudem können berauschte Fahrer der Piste verwiesen werden.
Zusätzlicher Krankenschutz
Grundsätzlich sinnvoll ist eine private Auslandskrankenversicherung, die beispielsweise die Kosten für den Rücktransport in die Heimat übernimmt. „Informieren Sie sich vor Abschluss, welche Leistungen genau übernommen werden, etwa Helikopterflüge zum nächsten Krankenhaus“, empfiehlt Rodegra.
Die Versicherung kann auch noch kurzfristig vor dem Urlaubsstart abgeschlossen werden. Die Dauer der Versicherung ist variabel, sie kann nur für den Urlaub oder für das ganze Jahr abgeschlossen werden. Viele haben bereits eine solche Versicherung abgeschlossen, ohne es zu wissen, zum Beispiel über die Kreditkarte oder eine ADAC-Mitgliedschaft. Prüfen Sie zunächst, ob nicht schon Versicherungsschutz besteht. Versicherungspakete sind in der Regel nicht zu empfehlen, da sie meist einige unnötige Versicherungen enthalten.
Behandlungskosten werden nicht immer voll ersetzt
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten nur, wenn es sich um Urlaube in EU-Staaten und Ländern handelt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (wie die Schweiz, Slowenien oder Ungarn). Und: Es wird nur der Betrag ersetzt, der auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung anfallen würde. Häufig ist die Rechnung für medizinische Leistungen im Ausland aber höher. Die Differenz kann mit einer privaten Auslandskrankenversicherung ausgeglichen werden.
Ob für das Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann man bei der Kasse selbst erfragen. Bei Reisen nach Kanada oder in die USA beispielsweise werden üblicherweise keine Behandlungskosten erstattet. Da braucht man auf jeden Fall eine private Auslandskrankenversicherung.
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Filmen mit der Helmkamera ist grundsätzlich erlaubt, aber man muss die Persönlichkeitsrechte anderer beachten. Jemanden gezielt zu filmen und den Film gar ins Netz zu stellen, ist – ohne Einwilligung der betroffenen Person – natürlich tabu.
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