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Kuckucksväter

Wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Vaterschaftstest

Das Bundesjustizministerium hat ein neues Gesetz zur Scheinvaterschaft vorgelegt – mit einschneidenden Änderungen. ZDF-Rechtsexpertin Birgit Franke erläutert die wichtigsten Aspekte des Gesetzentwurfs.

Datum:
18.04.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erhielte der Scheinvater erstmalig einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter. Sie müsste dann mitteilen, wer der Erzeuger ist. „Bisher durften die Mütter darüber schweigen. Doch das Bundesverfassungsgericht verlangte, dass der Auskunftsanspruch in das Gesetz aufgenommen wird“, weiß ZDF-Rechtsexpertin Birgit Franke. Der zweite Aspekt betrifft den Unterhaltsregress: Der Scheinvater könnte nur noch zwei Jahre rückwirkend Unterhalt vom Erzeuger zurückverlangen. Bislang kann für den gesamten Unterhalt bis zur Geburt des Kindes Regress gefordert werden – unabhängig davon, ob der biologische Vater Kontakt zum Kind hatte oder nicht.

Unterhalt nur noch zwei Jahre rückwirkend

„Auch wenn man viele Jahre nicht von seiner Vaterschaft geahnt hat, ist es derzeit möglich, dass man als leiblicher Vater plötzlich eine hohe Summe, beispielsweise 100.000 Euro, zurückzahlen muss“, so Franke. Mit der Einführung der durchaus umstrittenen Zweijahresfrist soll sich das nun ändern. Der Gesetzgeber begründet die kurze Frist damit, dass sich die Unterhaltszahlungen auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Scheinvater nicht an seiner Vaterschaft gezweifelt hat und ein Familienleben hatte, wofür er nicht entschädigt werden müsse.  Ob das Gesetz, das Bundesjustizminister Heiko Maas auf den Weg gebracht hat, noch vor der Bundestagswahl in Kraft tritt, ist nicht sicher. Franke schätzt: „Es wird knapp. Zumindest der Auskunftsanspruch sollte eingeführt werden. Denn nach der Wahl sind alle Entwürfe erstmal vom Tisch.“

„Der Bundesrat findet die Frist zu kurz. Er verlangt sechs Jahre rückwirkend. Andere Juristen wollen gar keine Frist“, gibt die Rechtsexpertin zu bedenken. So auch Rechtsanwältin Dr. Kerstin Aust, die sich intensiv mit dem Thema beschäftigt hat: „Den Scheinvaterregress auf zwei Jahre oder irgendeine Jahreszahl zu begrenzen, halte ich für ungerecht. Das derzeitige System funktioniert. Ungerechtigkeiten werden über Härtefallregelungen ausgeglichen – Teile des Unterhalts können erlassen oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.“

Plötzlich nicht mehr Vater?

Wenn sich herausstellt, dass das Kind nicht das leibliche ist, ändert sich für den Vater erstmal nichts. „Zunächst bleibt der Scheinvater der rechtliche Vater – sei es, dass das Kind in die Ehe hineingeboren wurde oder dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist nur nicht der biologische Vater, rechtlich schon – das heißt, er hat weiterhin alle Rechte und Pflichten und zahlt auch den Unterhalt. Will der Scheinvater keinen Unterhalt mehr zahlen, muss er die Vaterschaft anfechten und dann in einem zweiten Schritt den Unterhalt gegenüber dem leiblichen Vater einklagen“, erklärt Birgit Franke.

Die Vaterschaft könne der Scheinvater allerdings nur innerhalb von zwei Jahren anfechten, nachdem er von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Das aber geschehe häufig in einem Zeitraum, in dem die Beziehung sowieso schon schwierig ist und man vor allem damit beschäftigt sei, diese zu retten, weiß Rechtsanwältin Dr. Aust. Ist die Zeit aber abgelaufen, ist der Scheinvater nach wie vor unterhaltspflichtig. „Spätestens dann, wenn die Beziehung zur Mutter hinüber ist, versuchen die Väter häufig alles um die Vaterschaft, die ja nicht ihre ist, doch noch zu beseitigen. Denn was bleibt übrig: Ist die Beziehung zur Mutter zerbrochen, gibt es Umgang alle zwei Wochenenden – in erster Linie wird der Vater zahlen müssen für ein Kind das nicht seins ist. Ich bin der Meinung dass wir keine Anfechtungsfrist brauchen“, so Dr. Kerstin Aust. Es gebe auch Fälle, in denen die Mutter behauptet, der Mann habe von Anfang an gewusst, dass das Kind nicht sein leibliches ist, um zu verhindern, dass er sich aus der Zahlungsverpflichtung befreien kann.

Nur auf neue Fälle anwendbar?

Tritt das neue Gesetz in Kraft, geht man davon aus, dass die Zweijahresfrist nur auf neue Fälle angewendet würde. Hat der Scheinvater bereits Regressforderungen gestellt, würde die Begrenzung nicht gelten. Birgit Franke empfiehlt Scheinvätern in schwierigen Situationen einen Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, der sich auf das Thema spezialisiert hat.

Des Weiteren kann man sich im Blog „Kuckucksvater“ informieren: Scheinväter, aber auch Kuckuckskinder und betroffene Mütter können sich dort austauschen, Infos und Rat holen: Der Blog für Kuckuckskind, Scheinvater, Vater und Kuckucksmutter.

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