Mittagsruhe und Lärmbelästigung: Welche Ruhezeiten gelten

    Mittagsruhe und Lärmbelästigung:Welche Ruhezeiten in Deutschland gelten

    von Sarah Hufnagel
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    Wer Ruhezeiten nicht beachtet, riskiert wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen und Lärmschutzverordnungen in Deutschland.

    Ein Mann mäht den Rasen seines gartens mit einem Rasenmäher.
    In Deutschland gibt es einige Regeln zum Lärmschutz. Zur falschen Zeit den Rasen zu mähen, kann teuer werden.
    Quelle: imago/pond5 Images

    Sonntags noch schnell Rasenmähen, mittags den Laubbläser anwerfen oder die laute Geburtstagsparty bis spät in die Nacht ausdehnen - das sollte man in Deutschland lieber nicht riskieren, denn all diese Tätigkeiten verletzen Ruhezeiten oder Lärmschutzverordnungen und können daher als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht werden.
    Zu überblicken, wann und wo welche Ruhezeit gilt, ist oft nicht einfach. Denn: Ruhezeiten sind nicht bundesweit festgelegt, sondern Sache der Länder und Kommunen, teils auch privatrechtlich, etwa durch Hausverwaltungen, geregelt.

    Sonntags- und Feiertagsruhe

    Für alle Bundesländer gilt: An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die beispielsweise durch laute Geräusche die Ruhe des Feiertags stören, von null bis 24 Uhr untersagt.
    Wer bohrt, hämmert oder laut Musik hört, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro rechnen, wenn sich ein Nachbar durch die entstehende Geräuschkulisse gestört fühlen sollte.

    Ab wann Nachtruhe ist

    Die Nachtruhe gilt in allen Bundesländern an jedem Wochentag von 22 Uhr bis 6 Uhr beziehungsweise 7 Uhr und verbietet ruhestörende Tätigkeiten. Ausnahmen gibt es für die Außengastronomie von 22 bis 24 Uhr. Nicht gesetzlich geregelt ist allerdings, ab welcher Lautstärke Musik, Gespräche oder sonstige nicht durch Maschinen verursachte Lärmquellen als Ruhestörung gelten. Als Faustregel gilt aber: Die Zimmerlautstärke von etwa 35 Dezibel sollte nicht überschritten werden.
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    Wer nachts bis zu 30 Minuten lang duschen möchte, die lärmenden Rollläden herunterlässt oder die Toilettenspülung betätigt, muss keine Konsequenzen befürchten. In all diesen Fällen haben Gerichte in Konflikten schon zugunsten der Lärmverursachenden entschieden. Auch lärmende Kinder und Babys müssen von Nachbarn zumindest in gewissem Maß toleriert werden.

    Wo gibt es noch eine Mittagsruhe?

    Nicht in den Gesetzen der Länder vorgesehen ist entgegen der Annahme vieler Menschen die sogenannte Mittagsruhe. Sie wird lediglich von einigen Kommunen, zum Beispiel Kurorten, oder von Hausverwaltungen vorgegeben und gilt daher weder bundes- noch länderweit. Wer also genau wissen möchte, welche Ruhezeiten in welchem Ort oder Wohnhaus gelten, der sollte sich an die eigene Kommune wenden oder den Mietvertrag oder die Hausordnung noch einmal genau durchlesen. Denn auch beim Verstoß gegen Hausordnungen können Konsequenzen wie Abmahnungen oder schlimmstenfalls sogar die Beendigung des Mietverhältnisses drohen.

    • Sonn- und Feiertagsruhe: Gilt am jeweiligen Tag von 0 bis 24 Uhr in allen Bundesländern.
    • Nachtruhe: Gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr oder 7 Uhr in allen Bundesländern.
    • Mittagsruhe: Ist nicht bundes- oder länderweit geregelt und wird nur von einigen Kommunen oder Hausverwaltungen eingesetzt.

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    Lärmschutz außerhalb der Ruhezeiten

    Doch auch wenn es keine bundes- oder länderweit geltende Mittagsruhe gibt, sorgt die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) dafür, dass die Mittagsstunde etwas ruhiger ausfällt, denn nicht alle Gartenarbeits- und Baugeräte dürfen zu dieser Zeit betrieben werden.

    In Ruhezeiten, also nachts, sonntags, an gesetzlichen Feiertagen oder während kommunal geregelter Ruhezeiten, ist der Betrieb von Rasenmähern ganz untersagt. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss unter Umständen besonders tief in die Tasche greifen: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können beispielsweise fällig werden, wenn am Sonntag der Rasen gemäht wird.

    Für Geräte wie Laubbläser, Laubsammler oder Freischneider gilt werktags ein Betriebsverbot in den Zeiten von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 20 Uhr, es sei denn, sie sind mit einem europäischen Umweltzeichen gekennzeichnet. Rasenmäher dürfen unter Beachtung eventuell geltender kommunaler oder privatrechtlicher Vorschriften täglich von 7 Uhr bis 20 Uhr genutzt werden.

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