Völkermord ist der Rechtsbegriff für das schlimmste denkbare Verbrechen: Handlungen mit dem Ziel, ein Volk, eine Ethnie oder auch eine Glaubensgemeinschaft zu vernichten. Er ist auch unter der Bezeichnung Genozid geläufig - zusammengesetzt aus dem griechischen "genos" (Herkunft, Stamm) und der lateinischen Ableitung -cide (töten). Der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin prägte den Begriff zwischen 1943 und 1944, um eine Grundlage für die Bestrafung der von den Nazis begangenen Verbrechen zu legen. Nach dem zweiten Weltkrieg, im Dezember 1948, wurde er im völkerrechtlichen Sinne in der UN-Völkermordkonvention verankert.
Der UN-Vertrag verbietet Handlungen, mit denen eine national, ethnisch, rassisch oder religiös definierte Gruppe vernichtet werden soll. Entscheidend ist dabei nicht, ob oder wie viele Menschen getötet wurden, sondern die Absicht der Täter, eine Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Gerichte haben seither entschieden, dass auch Verbrechen wie Vergewaltigung Völkermord sein können, wenn sie mit der Vernichtungsabsicht begangen werden.
Mit der Konvention 260 wurde der Völkermord international geächtet. Staaten sind demnach verpflichtet, Völkermord zu verhüten und zu bestrafen. Das Völkermord-Verbot ist absolut, lässt keine Abweichung zu und gilt auch für Länder, die der Konvention nicht beigetreten sind. Die Tat kann von Tribunalen wie dem Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden, aber auch von nationalen Gerichten.
Zu den Straftatbeständen in der Völkermordkonvention gehören das Töten, das Zufügen ernsthafter körperlicher oder geistiger Schäden, das Auferlegen von Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung einer Gruppe abzielen, sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung und Verschleppung von Kindern.
Quelle: epd, AFP