Krankmeldung an Arbeitgeber: Was ist zu beachten?

    FAQ

    Regeln für Arbeitnehmer:Krankmeldung: Was gilt es zu beachten?

    von Laura Kress
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    Husten, Fieber oder ein gebrochenes Bein - all das kann von der Arbeit fernhalten. Ihren Lohn bekommen Arbeitnehmer grundsätzlich trotzdem, einige Dinge gibt es aber zu beachten.

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    Ab dem vierten Tag müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorweisen, im Arbeitsvertrag kann es aber auch andere Regelungen geben.
    Quelle: dpa

    Ich wache mit Fieber auf - was nun?

    Ob Fieber oder sonst eine Krankheit - wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit kann, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, damit dieser umplanen kann.
    Auf welchem Weg sich Arbeitnehmer krankmelden müssen, legt das Gesetz nicht fest. E-Mail, Telefon oder WhatsApp - theoretisch ist alles möglich. Der Arbeitnehmer muss nur sichergehen, dass sein Chef die Krankmeldung rechtzeitig erhält. Am besten ist es also, bereits vorher zu vereinbaren, auf welchem Weg sich der Arbeitnehmer krankmelden soll.

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    Wann brauche ich ein Attest?

    Ab dem vierten Tag müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorweisen, zumindest nach dem Gesetz.
    Wenn der Arbeitgeber ein Attest aber bereits ab dem ersten Arbeitstag verlangt, ist auch das sein gutes Recht; er muss es aber im Arbeitsvertrag festlegen.

    Muss ich die Krankmeldung meinem Arbeitgeber per Post schicken?

    Früher ja, heute nein. Denn seit diesem Jahr läuft alles digital. Die Arztpraxen leiten die Krankmeldungen an die Krankenkassen weiter, bei denen der Arbeitgeber das Attest wiederum im Internet einsehen kann.
    Diese Neuregelung gilt bisher aber nur für gesetzlich Krankenversicherte. Privatversicherte müssen ihre Krankschreibung weiterhin in Papierform einreichen.

    Wie lange bekomme ich mein volles Gehalt?

    In den ersten sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer weiterhin seinen normalen Lohn. Einzige Voraussetzung: Er muss davor bereits vier Wochen in dem Unternehmen gearbeitet haben.
    Die Höchstdauer von sechs Wochen bezieht sich auf den Zeitraum eines halben Jahres. Erkrankt der Arbeitnehmer danach erneut, steht ihm sein Lohn wieder für eine maximale Dauer von sechs Wochen zu.
    Zu beachten ist außerdem: Die sechswöchige Lohnfortzahlung gilt pro Krankheit. Angenommen, ein Arbeitnehmer fehlt sechs Wochen aufgrund eines gebrochenen Beins und muss wenig später weitere sechs Wochen wegen einer Grippe zu Hause bleiben, erhält er in beiden Fällen weiterhin seinen Lohn - auch wenn beide Krankheiten innerhalb desselben halben Jahres liegen.
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    Was passiert, wenn ich länger als sechs Wochen krank bin?

    Nach sechs Wochen gibt es keine Lohnfortzahlung mehr vom Arbeitgeber. Stattdessen springt die Krankenkasse ein.
    Der Arbeitnehmer erhält dann Krankengeld - zwar nicht mehr in Höhe seines vollen Lohns, aber immer noch 90 Prozent seines Nettoeinkommens. Die Höchstdauer für das Krankengeld sind 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren.

    Kann ich auch rückwirkend krankgeschrieben werden?

    Grundsätzlich darf der Arzt die Krankheit erst ab dem Tag der Behandlung und nicht für die davor liegende Zeit bescheinigen.
    Ausnahmen von dieser Regelung kann es aber zum Beispiel geben, wenn der Arbeitnehmer am Wochenende erkrankt und erst am Montag einen Arzt aufsuchen kann. Der Arzt muss dann gewissenhaft prüfen, ob die Krankheit tatsächlich schon davor vorlag.
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    Was passiert, wenn meine Kinder krank sind?

    Sind die Kinder krank, dürfen die Eltern zu Hause bleiben - allerdings ohne Lohnfortzahlung.
    Auch hier springt die Krankenkasse ein: Die Eltern erhalten Kinderkrankengeld, das 90 Prozent ihres Nettogehalts beträgt. Dafür darf das Kind nicht älter als elf Jahre sein und ein Arzt muss die Krankheit bescheinigen.
    Während der Corona-Pandemie konnten Eltern Kinderkrankengeld höchstens 30 Tage pro Jahr beziehen. In diesem Jahr läuft die Sonderregelung aus - je nach Krankenkasse früher oder später.
    Von da an gilt im Jahr wieder die reguläre Höchstdauer von zehn Tagen pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage.
    Laura Kress ist Mitarbeiterin in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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