Kaminofen-Verbot 2024? Das Wichtigste zur neuen Verordnung

    Neue Kaminofenverordnung:Wer den Kaminofen nachrüsten muss

    von Julia Tschakert
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    Kamin- und Kachelöfen sind beliebt. Wer jedoch einen älteren Holzofen besitzt, muss ihn eventuell bis Ende 2024 nachrüsten oder auch austauschen, sonst droht die Stilllegung.

    Neue Grenzwerte für Kaminöfen
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    Heizen mit Holz ist gerade im Zuge der Energiekrise sehr beliebt. Dabei ist es nicht wirklich umweltfreundlich und kann auch in Sachen Gesundheit durchaus bedenklich sein. Bei der Verbrennung im Ofen entstehen Abgase wie Kohlenmonoxid, Ruß- und Feinstaubpartikel, die die Atemwege angreifen und zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können.
    Um die Gefahr von Schadstoffen für Umwelt und Gesundheit zu minimieren, tritt die nächste Stufe der sogenannten 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft. Die Übergangsregelungen der 1. BImSchV enden damit Ende 2024.
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    Welche Grenzwerte jetzt gelten

    Bis Ende 2024 haben Besitzer von älteren Kaminöfen noch Zeit, ihre Anlage gemäß BImSchV umzustellen. Betroffen sind Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden.
    Ab dem 31.12.2024 gelten für sie folgende Grenzwerte:
    • maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
    • maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
    Die Grenzwerte betreffen Kamine, Kamin-, Kachel-, Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Kohleofen.

    Bei den Feuerstätten unterscheidet man zwischen einem Kamin und einem Kaminofen. Ein Kamin hat eine offene Feuerstelle und ist fest ins Mauerwerk gebaut. Bei einem Kaminofen brennt das Feuer hingegen hinter einer verschließbaren Glas- oder Metalltür. Er ist nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden und zudem flexibel verstellbar. Weil offene Kamine nur gelegentlich zum Heizen von Räumen genutzt werden, ist diese Art von Nutzung durch den Gesetzgeber erlaubt.

    Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben. Ein generelles Verbot für Kaminöfen gibt es nicht. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist jedoch notwendig.
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    Wie man herausfindet, ob der Ofen die Grenzwerte einhält

    Oft reicht schon ein Blick aufs Typenschild, das meist auf der Rückseite des Ofens angebracht ist. Anhand dessen lässt sich auch das Alter der Anlage feststellen. Auch ein Anruf beim Hersteller kann Klarheit bringen. Zudem gibt es eine Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) und weiterer Verbände, die dabei helfen kann, die Werte des jeweiligen Ofenmodells zu ermitteln.
    Eine weitere Möglichkeit, Abgaswerte und Feinstaubbelastung der Einzelraumfeuerungsanlage zu bestimmen, ist eine Einzelmessung durch den zuständigen Schornsteinfeger. Die Kosten dafür können je nach Aufwand zwischen mehreren hundert Euro und bis zu tausend Euro betragen.

    Je nach Datum auf dem Typenschild gibt es unterschiedliche Zeitpunkte der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme:

    • bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014
    • 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2017
    • 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020
    • 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2024

    Je nach Bundesland und auch durch örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen können Abweichungen von den hier dargestellten Anforderungen und Fristen bestehen. Deshalb wird empfohlen, sich beim zuständigen Schornsteinfeger zu erkundigen.

    Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

    Ausnahmen der Kaminofen-Verordnung

    Die neue Kaminofen-Verordnung gilt nicht für:
    • historische Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen, offene Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden
    • offene Kamine, die laut Verordnung sowieso nur gelegentlich betrieben werden dürfen, sowie Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung
    Wird eine Immobilie allein durch eine Einzelraumfeuerungsanlage beheizt, darf diese auch weiter betrieben werden.

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    Kaminofen: Nachrüsten oder neu kaufen?

    Wenn ein Kaminofen die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht einhalten kann, kann er eventuell nachgerüstet werden, zum Beispiel durch den Einbau eines Filters. Eine solche Nachrüstung und die anschließende CO-Messung (erforderlich falls im betreffenden Bundesland der LAI Auslegungskatalog zu Grunde gelegt wird) kann je nach Ofen-Typ mehrere hundert bis mehrere tausend Euro kosten.
    Hinzu kommen Reinigungs- beziehungsweise Wartungsarbeiten an den Feinstaubfiltern. Deshalb ist es sinnvoll, vorab mit einem Schornsteinfeger zu besprechen, ob eine Neuanschaffung sinnvoller ist - gerade auch im Hinblick auf eine höhere Effizienz und einen geringeren Brennstoffeinsatz.

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    FAQ

    Bußgeld möglich

    Wer seinen Kaminofen weiter nutzt, obwohl dieser die Grenzwerte nicht einhält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Allerdings gibt es in der Regel zuerst eine Frist zur Nachrüstung. Bei Zuwiderhandlungen kommt dann das Ordnungsamt ins Spiel.
    Julia Tschakert ist Redakteurin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".

    Die 1. BImSchV enthält Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren. Von den Regeln für bestehende und für neue Holzfeuerungsanlagen profitieren vor allem jene Städte, deren Atemluft zu viel Feinstaub enthält. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Außerdem darf der über ein Kalenderjahr gemittelte PM10-Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Für PM2.5 gilt seit 2015 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel.

    Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Kachelöfen oder Heizkamine, mussten vor 2010 keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie in der Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt haben. Die neue 1. BImSchV sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen unabhängig der vom Hersteller angegebenen Nennwärmeleistung vor. Bei dieser Typprüfung wird gemessen, ob eine Feuerungsanlage auf dem Prüfstand die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie den Mindestwirkungsgrad einhalten kann. Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet wurden, mussten die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen. Seit 1. Januar 2015 müssen neue Anlagen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.

    Quelle: Umweltbundesamt

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