Anti-Israel-Parolen: Wo die Meinungsfreiheit im Job endet

    Anti-israelische Parolen:Wo Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz endet

    von Moritz Flocke
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    Die Eskalation zwischen Israel und Hamas wird überall diskutiert - auch auf der Arbeit. Doch wie weit geht Meinungsfreiheit? Kann es Probleme wegen politischer Äußerungen geben?

    Noussair Mazraoui
    Nach Instagram-Post in der Kritik: Noussair Mazraoui
    Quelle: AFP

    Einige Fußballspieler sorgen gerade für Kontroversen. Dabei geht es aber nicht um Fußball. Denn sie äußern sich in sozialen Medien zum Nahost-Konflikt zwischen Israel und Hamas. Damit erreichen sie Hunderttausende Menschen - so auch zwei Fußballer von Mainz 05 und Bayern München. Für den Mainz-Spieler Anwar El Ghazi hatte das Konsequenzen.
    Er teilte folgendes: "I stand with Palestine"- sowie den Slogan "From the river to the sea, Palestine will be free". Damit leugnet er das Existenzrecht Israels. Für Mainz 05 war dies nicht tolerierbar. Sie stellten ihn frei. Ob dieser Satz darüber hinaus strafbar ist, ist unter Juristen umstritten.
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    Anfangsverdacht der Volksverhetzung

    Die Berliner Staatsanwaltschaft will bei dieser Parole künftig wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung ermitteln. Einige Experten vertreten zudem die Ansicht, dass mit dem Satz Straftaten gebilligt werden, genauer die Terrorattacken der Hamas. Auch das wäre in Deutschland strafbar.
    Noussair Mazraoui vom FC Bayern München fiel ebenfalls auf. Er verbreitete ein Video, in dem eine Stimme sagte: "Gott, hilf unseren unterdrückten Brüdern in Palästina, damit sie den Sieg erringen. Möge Gott den Toten Gnade schenken, möge Gott ihre Verwundeten heilen." Damit löste er zwar allgemeine Empörung aus, dennoch blieb er im Kader. Das wirft die Frage auf, welche Regeln am Arbeitsplatz gelten.
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    Das ist die Rechtslage am Arbeitsplatz

    Äußerungen im Job sind von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. Grundsätzlich besteht am Arbeitsplatz das Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es in Artikel 5 des Grundgesetzes festgelegt ist. Allerdings gibt es Grenzen, da der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, den Betriebsfrieden zu wahren. Dazu gehört es, Konflikte zu vermeiden, die sich negativ auf alle Mitarbeiter auswirken können. Katharina Schäffer, Expertin für Arbeitsrecht, erklärt:

    Nur wenn es zu einer konkreten Störung im Arbeitsverhältnis kommt, dann kann der Arbeitgeber reagieren.

    Katharina Schäffer, Expertin für Arbeitsrecht

    Streitigkeiten sind also erlaubt, solange der Betrieb nicht darunter leidet. Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Arten von Äußerungen zu unterscheiden. Unterstützt ein Kollege beispielsweise Gewalt gegen Zivilisten oder kritisiert jemand sachlich die Ursachen des Nahost-Konflikts? Manchmal liegen die Aussagen jedoch irgendwo dazwischen, was die Situation kompliziert macht. Das erfordert eine Einzelfallentscheidung.
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    Wichtig ist der Kontext einer Aussage

    Der Kontext einer Äußerung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Wird etwas im Vertrauen besprochen oder als Rundmail an die gesamte Belegschaft geschickt? Ähnlich wie bei Fußballspielern auf Instagram hängt das von der Reichweite ab. Sie ist ein Faktor, wie sorgfältig Worte abgewogen werden müssen. Wer jedoch den falschen Ton trifft oder verletzend ist, kann Probleme bekommen - auch in der Freizeit.
    Nicht alles, was außerhalb des Arbeitsplatzes verbreitet wird, ist zudem eine rein private Angelegenheit. Dies gilt insbesondere, wenn man in der Öffentlichkeit auch als Repräsentant des Unternehmens wahrgenommen wird, also beispielsweise eindeutige Hinweise auf den Arbeitgeber in seinem Social-Media-Profil hat oder dort in Arbeitskleidung auftritt. Dann strahlt die Aussage auf das Unternehmen aus und der Arbeitgeber hat ein Interesse nicht damit in Verbindung gebracht zu werden.
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    Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind möglich

    Dies kann Konsequenzen haben. "Je nach Schwere der Äußerung, sind mündliche Ermahnungen bis hin zur fristlosen Kündigung möglich", erklärt Rechtsanwältin Schäffer. Die Hürden für eine fristlose Kündigung seien jedoch sehr hoch.
    Die Freistellung von Anwar El Ghazi ist keine Kündigung. Dennoch kann er sich dagegen wehren. Im Streitfall muss ein Arbeitsgericht über seinen Fall entscheiden.
    Moritz Flocke arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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