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Corona-Regeln 2020 : Gericht: Bayern schoss über Ziel hinaus

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Die staatlichen Maßnahmen in der ersten Pandemie-Welle bedeuteten für die Bürger harte Einschränkungen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun über Bayern und Sachsen.

Stühle eines Cafes in der Nürnberger Innenstadt sind mit Absperrbändern gesichert (Archiv)
Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der Corona-Pandemie waren unverhältnismäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Quelle: dpa

Frühjahr 2020: Die erste Corona-Welle rollt durchs Land. Bundesweit schießen die Infektionszahlen in die Höhe.

Eilig machen sich die Bundesländer ans Werk, das unübersichtliche Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen, reagieren mit ebenso rasch verfassten wie beschlossenen Rechtsverordnungen, die oft nur wenige Wochen in Kraft sind. So auch die in Sachsen und Bayern, die jetzt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überprüft wurden.

Gericht: Regelungen in Sachsen rechtmäßig

In Sachsen wandte sich ein Kläger gegen die Vorschriften der Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum und die Schließung von Einrichtungen wie Sportstätten sowie von Gastronomiebetrieben. Die Maßnahmen seien "willkürlich", hätten "null Relevanz" für das Infektionsgeschehen gehabt. Wie schon das Oberverwaltungsgericht Bautzen stellte nun auch das BVerwG die Rechtmäßigkeit der Regelungen fest.

Entscheidend: Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen sei ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich gewesen. Bei gastronomischen Einrichtungen sei klar, dass aufgrund der besonderen Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion bestanden habe.

Die Corona-Impfpflicht für Personal in Kliniken, Praxen und Pflegeheimen soll voraussichtlich Ende des Jahres auslaufen.

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Auch bei Sportstätten gäbe es Bereiche, die von einer Vielzahl von Spielern und Zuschauern zusammen aufgesucht würden und wo damit die Gefahr einer Ansteckung bestanden hätte. Und die Verhältnismäßigkeit der Kontaktbeschränkungen habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bundesnotbremse ausgeführt und bestätigt – nichts anderes gelte hier.

In Bayern "triftige Gründe" zu eng gefasst

Anders sieht es bei dem Fall aus Bayern aus. Da wehrten sich zwei Kläger gegen eine vom Freistaat in der entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verfügten Ausgangsbeschränkung. Dort sei der Ausnahmetatbestand der "triftigen Gründe", die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, zu eng gefasst. Ihre Klage hatte Erfolg.

Zunächst gab den Klägern der Verwaltungsgerichtshof München Recht - und jetzt auch höchstrichterlich abschließend das BVerwG. Entscheidend hier: Das Verlassen der eigenen Wohnung war nur beim Vorliegen triftiger Gründe möglich. Als triftiger Grund in der bayerischen Verordnung wurde zum Beispiel Sport und Bewegung an der frischen Luft genannt.

Bayern, München: Menschenleer zeigt sich ein Biergarten mit gestapelten Bänken und Tischen im Westpark. Archivbild

Corona-Regeln im Frühjahr 2020 - Ausgangssperren in Bayern unverhältnismäßig 

Bayerns Ausgangssperren am Anfang der Pandemie im Frühjahr 2020 waren unverhältnismäßig - so das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Sachsens Maßnahmen indes waren rechtens.

Doch das Verlassen der eigenen Wohnung wäre danach nicht möglich gewesen, um beispielsweise eine Zigarette an der frischen Luft zu rauchen, oder um überhaupt einmal nur im Freien zum Lesen eines Buchs auf einer Parkbank zu sitzen. Diese Ausgangsbeschränkung sei viel zu eng gefasst und damit unverhältnismäßig, stellt nun der 3. Senat des BVerwG fest.

Gericht stellt im Freistaat schweren Grundrechtseingriff fest

Als mildere Maßnahme wären stattdessen Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen, sagen die obersten Verwaltungsrichterinnen und -richter, Beschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten weniger belastet als Ausgangbeschränkungen.

Besonders stellt das BVerwG heraus, dass das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Aufenthalt im Freien zu verlassen, ein schwerer Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit der beiden Kläger war.

Damit ist Bayern in der Anfangszeit der Pandemie mit seiner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung deutlich über das Ziel hinausgeschossen - die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wurden nicht beachtet. Das wurde nunmehr abschließend höchstrichterlich klargestellt.

Christoph Schneider ist Redakteur in der Fachredaktion Recht & Justiz des ZDF

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