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Rechtsgrundlagen und Vorschriften

Die folgenden Staatsverträge bilden den rechtlichen Rahmen für das Handeln des ZDF.

Neben den Staatsverträgen sind die folgenden internen Vorschriften für die Arbeit des ZDF maßgeblich.

Selbstverpflichtungserklärung

Der Rundfunkstaatsvertrag sieht die Abgabe von Selbstverpflichtungserklärungen für die öffentlich-rechtlichen Runfunkanstalten im zweijährigen Turnus vor. Hier finden Sie die vollständige Fassung der Selbstverpflichtungserklärung.

Transparente Sportrechte

Entsprechend den Vorgaben des europäischen Rechts veröffentlicht das ZDF an dieser Stelle seine Grundsätze zu transparenten Sportrechten

Internationale Vorschriften

Neben nationalem Recht und internen Vorschriften regeln auch europäische und internationale Vorschriften den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland.

EU-Fernsehrichtlinie bzw. die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste: Die Richtlinie 2018/1808/EU ist eine Neufassung der 1989 verabschiedeten und 1997 sowie 2007 geänderten und 2010 kodifizierten ehemaligen EG-Fernsehrichtlinie. Sie dient der Schaffung gemeinsamer europäischer Mindeststandards für den Bereich des Fernsehens und der nicht-linearen Abrufdienste sowie seit 2018 auch der Schaffung einiger Mindeststandards für Video Sharing Plattformen.

Strengere Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten und somit ein höheres Schutzniveau zugunsten von Verbrauchern bleiben in den einzelnen Mitgliedstaaten für die nationalen Anbieter möglich.

Der Anwendungsbereich umfasst alle audiovisuellen Mediendienste, das heißt, alle Fernsehprogramme oder auf Abruf bereitgestellte, fernsehähnliche Mediendienste im Sinne von Massenmedien.

Kernbestandteil der Richtlinie ist das sogenannte Herkunftslandprinzip, welches beinhaltet, dass ein Fernsehveranstalter oder Anbieter von Abrufdiensten lediglich der Gesetzgebung desjenigen Mitgliedstaates unterliegt, in dem er ansässig ist. Zudem sind die Mitgliedstaaten untereinander verpflichtet, den gegenseitigen grenzüberschreitenden Empfang von Programmen nicht zu behindern. Geregelt werden außerdem das Recht auf Kurzberichterstattungund das Recht auf Gegendarstellung. Weiterhin finden sich in der Richtlinie detaillierte Vorschriften zum Jugendschutz, Schutz der Menschenwürde, zu Werbung und zum Sponsoring.

Wichtige Neuerungen der 2018er Richtlinie sind die Regeln zur Auffindbarkeit und zur Signalintegrität. Demnach können die Mitgliedstaaten regeln, dass gesellschaftlich relevante Inhalte auf den unterschiedlichen Plattformen von den Zuschauern auch gefunden werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass das Sendesignal nur nach Zustimmung des Sendeunternehmens durch Inhalte von Dritten – beispielsweise durch Werbebotschaften - überlegt oder verändert wird.

Die neue AVMD Richtlinie führt ebenfalls einige Mindeststandards für Video-Sharing Plattformen im Bereich Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde ein. Diese Plattformen müssen außerdem Werbevorschriften für die Werbung einhalten, die sie selber vermarkten, verkaufen oder zusammenstellen.

Amsterdamer Protokoll: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) wird seit seiner Ratifizierung im Jahr 1957 von den Mitgliedstaaten stets an gesellschaftliche Veränderungen und neu entstehende Herausforderungen angepasst.

Der Änderungsvertrag von Amsterdam von 1997 führt das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten in den EGV ein und regelt grundlegend die europarechtliche Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Das Amsterdamer Protokoll betont die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft. Den Mitgliedsstaaten räumt es sowohl das Recht zur Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems, als auch die Befugnis zur Ausgestaltung und Finanzierung dieses Systems ein. In Deutschland wird diese Befugnis aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung von den Ländern wahrgenommen. Dabei dürfen die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt: Die UNESCO ist die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. Im Rahmen ihrer Generalkonferenz im Jahr 2005 wurde der Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt als gemeinsames Ziel der Staatengemeinschaft formuliert.

Zur Verwirklichung dieses Ziels sieht Artikel 6 der Konvention auch kulturpolitische Maßnahmen auf nationaler Ebene vor. Dabei wird unter anderem der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Beitrag zur Medienvielfalt anerkannt.

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